Die Bezirksregierung Köln erteilt wasserrechtliche Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern, sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG) die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter den Gewässern Rhein, Sieg, Agger, Erft, Niers, Rur und Wupper, sowie Vorhaben in den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten von Rhein und Sieg, die nach dem Baurecht genehmigungsfrei sind. Die Zuständigkeiten der Bezirksregierung sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist eine Vielzahl von Vorhaben grundsätzlich verboten. Hierzu gehört zum Beispiel das Ausweisen neuer Baugebiete, das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen oder das langfristige Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können. Nach WHG besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von den Verboten unter folgenden Voraussetzungen abzuweichen:
Nur Vorhaben, die die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und bei denen der durch die Maßnahme verloren gehende Hochwasserrückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, sind genehmigungsfähig. Außerdem darf der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert und der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben muss zudem hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Die Genehmigungsanträge für das Errichten, wesentliche Ändern oder Beseitigen von Anlagen in, an, über und unter den o.g. Gewässern sind bei der Bezirksregierung Köln zu stellen. Die Genehmigungsanträge für Vorhaben in den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die einer Baugenehmigung bedürfen, sind an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu richten, die wiederum ihrerseits das Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde herstellt. Für baugenehmigungsfreie Vorhaben in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten von Rhein und Sieg sind die Genehmigungsanträge bei der Bezirksregierung Köln zu stellen. Baugenehmigungsfreie Vorhaben in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten der übrigen Gewässer sind bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Die Bezirksregierung berät und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Antragsstellung. Sie erteilt Auskunft zur Lage der festgesetzten Überschwemmungsgebiete und der hochwassergefährdeten Bereiche an Rhein und Sieg, zur Genehmigungsbedürftigkeit von Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete, zu Bemessungswasserständen im Hochwasserfall, zur hochwasserangepassten Bauausführung, sowie zur Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen in, an, über und unter den o.g. Gewässern.
Eine Übersicht über die Lage der gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete und der hochwassergefährdeten Bereiche in NRW liefert auch ELWAS, das Fachinfor-mationssystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW.
Bauvorhaben am Gewässer betreffen in der Regel die Belange des Naturschutzes. Mit der Arbeitshilfe Bauen am Gewässer sollen Antragstellerinnen schon vor Beginn der Genehmigungsplanung und der Erstellung der Antragsunterlagen über naturschutzfachliche Anforderungen und regelmäßig notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an naturschutzrechtlichen Schutzgütern informiert werden. Auf diese Weise soll einerseits die Erstellung der Antragsunterlagen erleichtert und andererseits die Durchführung von Antragsverfahren beschleunigt werden, indem Nachforderungen seitens der Naturschutzbehörde nicht erforderlich werden.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den Baukosten. Die Mindestgebühr beträgt 200 Euro.