Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von Wasserentnahmen aus Grund- und Oberflächenwasser

Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigung für Wasserentnahmen aus dem Grund- oder Oberflächenwasser.

Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Wasserentnahmen aus einem oberirdischen Gewässer (z.B. See oder Fluss) oder aus dem Grundwasser zur Trink- oder Brauchwasserversorgung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigungen für die folgenden Fälle:

  • Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m³/a
  • Wasserentnahmen jeder Größenordnung i.V.m. Anlagen nach Anlage 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), s.g. Zaunanlagen. 

Für Wasserentnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau ist die Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbaubehörde, bei allen anderen Wasserentnahmen sind die Kreise und die kreisfreien Städte als „Untere Wasserbehörden“ zuständig.

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung setzt einen Antrag mit prüffähigen Unterlagen voraus. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, dass die beantragte Wassermenge benötigt wird (Wasserbedarfsnachweis) und dass die beantragte Wassermenge in ausreichendem Maße zu Verfügung steht (Dargebotsnachweis). Weiterhin muss aus dem Antrag hervorgehen, dass durch die Wasserentnahme kein Dritter, wie z.B. andere Gewässerbenutzer oder die Tier- und Pflanzenwelt geschädigt wird. Bei Nutzung des Wassers zur öffentlichen Trinkwasserversorgung muss nachgewiesen werden, dass das entnommene Wasser unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - Trinkw) über eine für diesen Zweck ausreichend gute Qualität verfügt. 

Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m³/a ist die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (UV-VP). Bei Wasserentnahmen größer 10 Mio. m³/a ist grundsätzlich eine UVP vorgeschrieben. Das Verfahren einer UVP ist in der Regel sehr aufwendig und zeitintensiv. 

Zur verbesserten Verfahrensabwicklung bitten wir Sie, die untenstehenden Anforderungskataloge (AnfK) für die Entnahme und die Umweltverträglichkeitsprüfung zu nutzen (s. „Formulare“). Zur Erläuterung dienen die folgenden Abkürzungen:

  • GW: Grundwasserentnahme
  • OW: Oberflächengewässerentnahme
  • TW: Trinkwasserversorgung [in 1.000er m³/a]
  • BW: Brauchwasserversorgung [in 1.000er m³/a]
  • Bauw: Bauwasserhaltung bei Baumaßnahmen
  • UV-VP: Umweltverträglichkeitsvorprüfung
  • UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Bezirksregierung Köln empfiehlt den Antrag rechtzeitig zu stellen und bezüglich der Antragsunterlagen ggf. vorab ein Abstimmungsgespräch zu führen.

Gebühren

Dienstleistung / Produkt Gebühr
einfache Erlaubnis mindestens 200 Euro
gehobene Erlaubnis mindestens 800 Euro
Bewilligung mindestens 1600 Euro

Verfahrensdauer

Ab Vorliegen verfahrensfähiger Unterlagen:

Dienstleistung / Produkt Dauer
Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ca. 6 Monate
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ca. ein Jahr