Bezirksregierung
Köln

Ausnahmegenehmigung nach Landesfischereiverordnung

Die Bezirksregierung Köln erteilt Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Landesfischereiverordnung für die Entnahme bestimmter Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln und deren Besatz sowie für die Elektrobefischung mit Impulsstrom in Gewässern mit Salmonidenvorkommen.

Zum besseren Schutz der Tierwelt der Gewässer regelt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) durch Einschränkungen und Verbote den Fang seltener und gefährdeter Arten und das Aussetzen nicht heimischer Arten.

In der LFischVO finden sich ganzjährige und befristete Schonzeiten für verschiedene Arten. Außerdem ist dort für bestimmte Fischarten das Mindestmaß beim Fang festgelegt. Des Weiteren ist es untersagt, ganzjährig geschonte Arten in ein Gewässer auszusetzen, die aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen.

Die Bezirksregierung Köln kann nach der LFischVO in Ausnahmefällen von diesen Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Gründe dafür können z.B. Hegeaspekte oder wissenschaftliche Untersuchungen sein.

Für diese Fälle ist bei der Bezirksregierung Köln ein formloser begründeter Antrag zu stellen:

  • Ausnahmegenehmigung für den Fang und/oder die Entnahme ganzjährig geschonter Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln während ihrer Schonzeit (LFischVO §§ 1, 1a und 2)
  • Ausnahmegenehmigung für den Fang und/oder die Entnahme von Fischen unterhalb des Mindestmaßes (LFischVO § 3)
  • Ausnahmegenehmigung für den Besatz mit ganzjährig geschonten Arten, die nicht aus Nordrhein-Westfalen stammen (LFischVO § 14)

Der Fischfang mit Elektrizität darf gemäß Landesfischereiverordnung nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten, weil Impulsstrom bei Salmoniden häufig irreversible Schäden verursacht. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen. Für diesen Fall ist bei der Bezirksregierung Köln ein formloser begründeter Antrag zu stellen.

Wer Absperrbauwerke (z.B. Wehre) oder andere Anlagen (z.B. Wasserkraftwerke) in einem Gewässer errichtet, die die aufwärts und/oder abwärts gerichteten Wanderungen der Fische erheblich beeinträchtigen oder gar unterbinden, muss auf Grundlage des Landesfischereigesetzes (LFischG) auf seine Kosten Fischwege (z.B. Fischtreppen) anlegen und unterhalten. In diesen Fischwegen ist der Fischfang grundsätzlich verboten.

Wandernde Fische benötigen zum Auffinden von Fischaufstiegsanlagen einen ungestörten Bereich. Außerdem müssen sich viele wandernde Fische neu orientieren, nachdem sie bei ihrer Abwanderung eine Fischwanderhilfe passiert haben. Aus diesem Grund setzt die Bezirksregierung Köln als obere Fischereibehörde auf Grundlage des LFischG mit ordnungsbehördlichen Verordnungen ober- und unterhalb dieser Fischwege geschützte Strecken zum Schutze der wandernden Fischarten fest.

Durch die Verordnungen wird in den geschützten Strecken der Fischfang eingeschränkt, Darüber hinaus kann die Öffnung des Fischweges für bestimmte Zeiten festlegt werden.

Die obere Fischereibehörde führt ein Verfahren zur Ausweisung einer geschützten Strecke aufgrund eines Vorschlages aus der Bevölkerung oder von Amts wegen durch.

In dem Verfahren werden die betroffenen Behörden, Verbände, Fischereigenossenschaften und Anlagenbetreiber beteiligt. Sie erhalten den Entwurf der geschützten Strecke mit Verordnungstext und Karte vor der förmlichen Festsetzung zur Stellungnahme. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird die endgültige Verordnung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und im Internetauftritt der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. Hierüber wird die untere Fischereibehörde und die Fischereigenossenschaft informiert. Abschließend wird durch die Gemeinde die geschützte Strecke mit einer Beschilderung am Gewässer kenntlich gemacht.