Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von Industrieanlagen

Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetz die Errichtung und den Betrieb von großen Industrieanlagen.

Industrieanlagen, die im Anhang I der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) aufgeführt sind, bedürfen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Für die Anlagen, die in Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) aufgeführt sind, ist die Bezirksregierung zuständig. Das sind vornehmlich Anlagen mit besonderer Umwelt- und Störfallrelevanz, bspw. Anlagen der Großchemie, Raffinerien, Abfallverbrennungsanlagen, Kraftwerke sowie größere Betriebe der Metall-, Glas- und Papierverarbeitung und Biogasanlagen, soweit diese unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen.

Für alle übrigen, nicht in der Anlage I der ZustVU genannten Industrieanlagen, sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Das Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Die Bezirksregierung Köln berät bei der Antragsstellung. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der Bezirksregierung Köln Kontakt aufzunehmen, um alle relevanten Fragstellungen zu erörtern.

Der Ablauf eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist komplex und von verschiedenen Faktoren wie z.B. Anlagengröße und Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abhängig. Eine zusammenfassende Übersicht bietet das zum Download bereitgestellte Ablaufschema.

Bei der Bearbeitung eines Genehmigungsantrages beteiligt die Bezirksregierung Köln andere Fachbehörden, sofern deren jeweilige Fachgebiete betroffen sind. Häufig sind dies z.B. Bauaufsichtsbehörden, Berufsfeuerwehren, Arbeitsschutzbehörden oder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Viele weitere erforderliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) werden in die Genehmigung nach BImSchG einkonzentriert. Das heißt, es ist nur ein Antrag erforderlich.

Die Bezirksregierung Köln hat neben der Prüfung der eigenen fachlichen immissionsschutzrechtlichen Belange auch das behördliche Verfahrensmanagement im Blick zu halten.

Es ist sinnvoll, wenn es beim Antragstellenden eine koordinierende Stelle und festgelegte Ansprechpersonen für die Behörde gibt. Falls Antragsstellende selbst nicht über Erfahrungen zur Erstellung eines Genehmigungsantrages oder mit Genehmigungsverfahren verfügt, empfiehlt sich die Beteiligung eines Ingenieurbüros mit dem entsprechenden Fachwissen.

Für genauere Auskünfte zur Genehmigungspflicht und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens können Sie jederzeit, auch formlos, Kontakt zur Bezirksregierung Köln aufnehmen. Hierfür können Sie die nebenstehende Telefonnummer oder das Kontaktformular nutzen.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz NRW i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle gem. 4.6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW. Maßstab für die Gebührenhöhe sind in aller Regel die Errichtungskosten der Anlage. 

Die Verwaltungsgebühren werden bei einem vorhandenen DIN 14001- oder EMAS-Zertifikat um 30 Prozent ermäßigt.

Auch bei der Erstellung der Antragsunterlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (für Umweltgenehmigungsverfahren) können Gebühren reduziert werden. Dabei richtet sich die Höhe der Reduzierung nach dem Umfang, um den der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige den Aufwand für die Verwaltung mindert – jedoch maximal 30 Prozent.

Eine Übersicht über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bietet das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis und der Verband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Formulare

Die aktuellen Antragsformulare zur Errichtung und zum Betrieb von großen Industrieanlagen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz für die Öffentlichkeit (VTU-Public) zum Download zur Verfügung gestellt.

Die Antragsformulare befinden sich im Abschnitt 6 „Immissionsschutz und Anlagensicherheit“ im Kapitel 60.1 „Bundes-Immissionsschutzrecht“. 

Hier finden sich auch Erläuterungen zum Ausfüllen der Antragsformulare für Neugenehmigungen nach § BImSchG und Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG.