Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetz die Errichtung und den Betrieb von großen Industrieanlagen.
Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Industrieanlagen, die in der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) genannt sind. Das sind vornehmlich Anlagen mit besonderer Umwelt- und Störfallrelevanz. Wie zum Beispiel Anlagen der Großchemie, Raffinerien, Abfallverbrennungsanlagen, Kraftwerke sowie größere Betriebe der Metall-, Glas- und Papierverarbeitung und Biogasanlagen, soweit diese unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen. Die genauen Zuständigkeiten der Bezirksregierung Köln sind in der ZustVU geregelt.
Die Genehmigungsanträge sind bei der Bezirksregierung Köln zu stellen. Die Bezirksregierung Köln berät bei der Antragsstellung.
Bei der Bearbeitung eines Genehmigungsantrages wird die Bezirksregierung Köln von anderen Fachbehörden unterstützt. Hierzu gehören z.B. Bauaufsichtsbehörden, Berufsfeuerwehren, Gesundheitsämter oder das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW).
Um zu ermitteln, ob von der zur Genehmigung vorgelegten Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können, findet durch die Bezirksregierung Köln i.d.R. eine Vorprüfung des Einzelfalls statt. Ist dies der Fall, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich, um die tatsächlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln. Ist eine UVP nicht erforderlich wird das Ergebnis der Einzelfallprüfung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln veröffentlicht.
Bei Anlagen, für die gemäß BImSchG oder aufgrund der UVP ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, erfolgt dieses mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die betroffene Anwohner der Anlage sowie die Umweltverbände haben die Möglichkeit, sich aktiv in die Genehmigungsverfahren einzuringen und Bedenken gegen das Vorhaben vorzutragen. Die vorgetragenen Bedenken werden im Rahmen eines öffentlichen Termins erörtert. Hiernach wird über sie abschließend entschieden.
Nach Abschluss eines Genehmigungsverfahrens wird der Genehmigungsbescheid durch die Bezirksregierung Köln öffentlicht bekannt gemacht.
Gebühren und Verfahrensdauer
Dienstleistung / Produkt | Gebühr | Verfahrensdauer |
---|---|---|
Genehmigung | Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den Errichtungskosten der Anlage. Sie kann bis zu mehreren hunderttausend Euro betragen. Die Mindestgebühr beträgt 500 Euro. | Eine Neugenehmigung erfolgt innerhalb von sieben Monaten. Eine Änderungsgenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt innerhalb von sechs Monaten, eine ohne Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von drei Monaten. |
Gebührenermäßigung / -befreiung | Die Verwaltungsgebühren werden bei einem vorhandenen DIN 14001- oder EMAS-Zertifikat um 30 Prozent ermäßigt. Auch bei der Erstellung der Antragsunterlagen durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen können Gebühren reduziert werden. | - |
Formulare
Die aktuellen Antragsformulare zur Errichtung und zum Betrieb von großen Industrieanlagen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz für die Öffentlichkeit (VTU-Public) zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Antragsformulare befinden sich im Abschnitt 6 „Immissionsschutz und Anlagensicherheit“ im Kapitel 60.1 „Bundes-Immissionsschutzrecht.
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