Bezirksregierung
Köln

Förderprogramm - Feldvogelinseln im Acker

Das Umweltministerium NRW hat auch für das Jahr 2024 ein einjähriges Förderprogramm „Feldvogelinseln im Acker“ in Kraft gesetzt. Danach können Fördermittel für Maßnahmen zur Schaffung von Brut, Nahrungs- und Rückzugsflächen für Brutvogelarten der offenen Feldflur beantragt werden.

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV NRW) vom 24.11.2023 in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften (VV) für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (ANBestP) werden Projekte zur Schaffung von Brut-, Nahrungs- und Rückzugsflächen für Brutvogelarten in der offenen Feldflur gefördert.

Zuwendungsempfänger/innen können Landwirtinnen und Landwirte sein.

Gefördert wird die Anlage von Feldvogelinseln auf geeigneten Ackerflächen mit anschließender Bewirtschaftungsruhe vom 01.04.2024 bzw. ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides bis zur Ernte der angrenzenden Hauptfrucht.

Folgende Fördervoraussetzungen müssen gegeben sein:

  • die von der Bewirtschaftungsruhe betroffenen Feldvogelinseln weisen einen 0,5 - 1,0 ha, in fachlich begründeten Ausnahmefällen bis 2,0 ha großen Teilschlag innerhalb des Schlages (=Bezugsschlag) auf und haben zu Beginn der Brutzeit sehr lückige bis keine Vegetation und eine Mindestbreite von 50 m,
  • Bewirtschaftungsruhe vom 01.04.2024 bzw. Bekanntgabe der Zuwendung bis zur Ernte der angrenzenden Hauptfrucht, spätestens bis zum 01.10.2024 (Hinweis: Erst wenn die angrenzende Hauptfrucht abgeerntet ist, kann die Bewirtschaftung auf der Insel wieder aufgenommen werden),
  • auf dem Schlag müssen sich mindestens 3 Feldvogelbrutpaare bzw. Reviere einer oder mehrerer Arten der Anlage 2 des Erlasses auf der Insel befinden (als Beleg für ein Brutpaar reichen die revieranzeigenden Verhaltensweisen wie Gesang oder Balz),
  • Verzicht auf Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 
  • eventuelle Pflanzenschutzmaßnahmen (Entfernen von problematischen Ackerunkräutern) dürfen nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit den örtlichen Betreuerinnen oder Betreuern  vorgenommen werden,
  • der Abstand der Feldvogelinseln zu vertikalen Strukturen (Gebäude, Büsche, Bäume ≥ 5m) sollte grundsätzlich mindestens 50 m betragen. Ein verringerter Mindestabstand ist in begründeten Einzelfällen möglich,
  • auf dem bewirtschafteten Restschlag sind markierte Nester vor Bearbeitungsverlusten zu bewahren,
  • von der Unteren Naturschutzbehörde oder der Gebietsbetreuung ist das Vorhandensein von mindestens 3 Feldvogelbrutpaaren zu bestätigen,

Maßnahmen zur Bodenbearbeitung unf Pflege sind vor dem 01.04.  nicht förderschädlich. Zwischen dem 01.04. und dem 15.08. ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Die Antragsunterlagen auf Förderung sind bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 einzureichen.

Der Auszahlungsantrag, der gleichzeitig als Verwendungsnachweis dient, kann erst nach erfolgter Ernte der angrenzenden Hauptfrucht gestellt werden und soll bis zum 15.11.2024 vorliegen.