Bezirksregierung
Köln

Förderung der Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Anpflanzung und Ergänzung von Alleen in NRW. Die Bezirksregierung Köln entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel.
 

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen (Alleen-Richtlinie NRW) die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen.

Die Förderanträge, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts gestellt werden können, sind bei der Bezirksregierung Köln als höhere Naturschutzbehörde einzureichen. Nach der rechtlichen und fachlichen Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet die Bezirksregierung Köln über die Bewilligung der Fördermittel.

Zum Förderumfang gehört neben der Anpflanzung der Bäume die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sowie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Grunderwerb oder an seiner Stelle auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht.

Die Allee soll 300 m lang sein. Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Ergänzungspflanzung ist der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch natürlichen Abgang entstanden ist oder das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.

Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten (z.B. in Tranchot Karten) Standort. Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht. Für weitere Voraussetzungen s. Link zur Rechtsgrundlage.

Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 750 Euro pro Baum, incl. Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten Baumverankerung, Verbissschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege). Der Fördersatz beträgt einheitlich 80 v. H.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.