Bezirksregierung
Köln

Förderungen von Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes nach den „Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa“

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes. Die Bezirksregierung Köln entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel.

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa) Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes.

Die Förderanträge, die von kreisfreien Städten und den Kreisen, Gemeinden, Trägern von Naturparken, von der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie von anerkannten Naturschutzverbänden oder sonstigen juristischen Personen des Privatrechts und natürlichen Personen gestellt werden können, sind bei der Bezirksregierung Köln als höhere Naturschutzbehörde einzureichen.

Bei kleineren Maßnahmen von Privatpersonen und juristischen Personen des Privatrechts (z.B. Vereine), das sind Einzelmaßnahmen bis zu einer Förderung von 10.000 € oder zusammengefasste Maßnahmen bis zu einer Förderung von 15.000 €, sind die Anträge bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Untere Naturschutzbehörde zu stellen.

Bei Entwürfen für Landschaftspläne ist eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten, bei mehrjährigen Planungen ist der Durchführungsplan oder die mit der jeweiligen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Planung dem Förderantrag beizufügen.

Nach der rechtlichen Prüfung und fachlichen Prüfung der bei ihr eingereichten Antragsunterlagen entscheidet die Bezirksregierung Köln über die Bewilligung der Fördermittel.

Vorrangig gefördert wird die Aufstellung und Überarbeitung von Landschaftsplänen sowie die Umsetzung von Maßnahmen der von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellten Landschaftspläne. Darüber hinaus sind weitere Förderungen möglich, wie z.B. in den Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, Betreuung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Naturschutzgebieten, Artenschutzmaßnahmen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten. Eine vollzählige Auflistung finden Sie in der FöNa.

Die Fördersätze liegen in der Regel zwischen 50 – 80 %, in Ausnahmefällen bis zu 100 %, und richten sich nach der jeweiligen Maßnahme und dem Antragsteller.

Die Förderung nach FöNa darf nicht erfolgen, soweit die Maßnahmen auf der Grundlage einer anderen Förderrichtlinie oder -erlasse gefördert werden können.