Bezirksregierung
Köln

Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Die Bezirksregierung Köln erteilt den Kommunen die Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und regelt die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Betreiber des abwasserproduzierenden Betriebs.

Der Bundesgesetzgeber hat im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den Vorrang der öffentlichen Abwasserbeseitigung geregelt. Die Bundesländer sind jedoch ermächtigt auch abweichende Regelungen zu treffen. Nach Landeswassergesetz NRW (LGW NRW) kann die Bezirksregierung Köln für gewerbliche und industrielle Betriebe Einzelfallregelungen treffen. Hierzu bedarf es eines Antrages der jeweiligen Kommune oder des Betreibers des abwasserproduzierenden Betriebs auf Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. Voraussetzung für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist, dass das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Hierzu ist im Antrag ein entsprechender Nachweis mit fachlicher Begründung zu führen.

Solange die Abwasserbeseitigungspflicht nicht übertragen ist, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstückes bzw. der Betreiber des abwasserproduzierenden Betriebs nach LWG NRW das anfallende Abwasser der Kommune zu übergeben.

Mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der Bezirksregierung Köln zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden, verringert oder insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann.