Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigung für das Errichten, Betreiben oder wesentliche Ändern von Behandlungsanlagen für Abwasser aus dem gewerblichen und industriellen Bereich.

Der Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage darf dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Aus diesem Grund bedarf deren Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) einer Genehmigung.

Die Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde ist zuständige Genehmigungsbehörde für Behandlungsanlagen für Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Anlagen, die aufgrund Ihrer Umweltrelevanz in der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) genannt sind. Bei allen anderen Anlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

Im Rahmen einer Antragstellung ist nachzuweisen, dass die geplante Abwasserbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und sie das Abwasser so reinigt, dass die gesetzlichen Anforderungen sicher eingehalten werden.

Wenn es zum Schutz des Gewässers erforderlich ist oder sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergibt, kann die Bezirksregierung Köln auch über den Stand der Technik hinaus zusätzliche Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage stellen. Antragsstellern wird empfohlen, vor Antragstellung die Antragsunterlagen mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen.

Die Bezirksregierung Köln prüft Anträge nicht nur hinsichtlich der wasserrechtlichen Belangen, sondern auch im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, des Landschafts- und Naturschutzes und des Arbeitsschutzes. Hierzu beteiligt sie auch weiterer Fachbehörden. Ggf. werden für das Vorhaben weitere Genehmigungen nach anderen Gesetzen oder Vorschriften erforderlich.

Sofern aus einer Abwasserbehandlungsanlage das getreinigte Abwasser in ein Gewässer einleitet wird, ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Antragsunterlagen müssen deshalb aussagekräftige Informationen zu den im UVPG genannten Kriterien enthalten.

Sind aufgrund des Ergebnis der Einzelfallprüfung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer nicht auszuschließen, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt werden. In diesem Fall sollte der der Umfang der hierfür erforderlichen Unterlagen mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt werden. Entfällt die UVP aufgrund des Ergebnis der Einzelfallprüfung, wird dies im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt gegeben.