Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von gewerblichen oder industriellen Abwassereinleitungen

Die Bezirksregierung Köln erteilt im Bereich des Gewerbes und der Industrie Erlaubnisse für die Direkteinleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer oder für die Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche oder private Kanalnetze.

Die Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde genehmigt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Einleitungen von Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Anlagen, die aufgrund Ihrer Umweltrelevanz in der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) genannt sind.

Bei allen anderen Abwassereinleitungen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

Bei einer Abwassereinleitung ist zwischen der Direkteinleitung in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder in den Untergrund) und der Indirekteinleitung in ein Kanalnetz zu unterscheiden.

Direkteinleitungen in Gewässer

Jede Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse, Seen, etc.) oder in das Grundwasser ist grundsätzlich verboten. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser zuvor gemäß den gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß gereinigt wurde. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Einleitung als Gewässerbenutzung von der Bezirksregierung Köln gemäß WHG ausdrücklich erlaubt wurde. Die Bezirksregierung Köln überwacht jede von Ihr genehmigte Direkteinleitung von Abwasser auf Einhaltung der in der Erlaubnis festgesetzten Anforderungen.

Indirekteinleitung in ein Kanalnetz

Sofern die Abwassereinleitung aus den oben genannten Anlagen nicht direkt in ein Gewässer sondern in einen öffentlichen oder privaten Kanal erfolgt, ist eine Indirekteinleitgenehmigung durch die Bezirksregierung Köln erforderlich. Diese kann im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) mitkonzentriert werden. Für beide Fälle sind gemäß WHG entsprechende Anträge zu stellen und ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Die Bezirksregierung kann Anlagenbetreibern die ihr Abwasser in private Netze einleiten auf Antrag von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn die im WHG genannten Voraussetzungen dafür vorliegen.