Bezirksregierung
Köln

Genehmigung kommunaler oder verbandlicher Abwasserbehandlungsanlagen

Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigung für das Errichten, Betreiben oder wesentliche Ändern von kommunalen oder verbandlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Reinigung von Schmutz-, Misch- oder Niederschlagswasser. Der Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage darf dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Aus diesem Grund bedarf deren Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) einer Genehmigung.

Die Bezirksregierung Köln (BR Köln) als Obere Wasserbehörde ist gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) Genehmigungsbehörde für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen innerhalb der Kanalisationsnetze in eigener Zuständigkeit sowie den dazugehörenden Kläranlagen. Bei allen anderen Anlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

Bei der Abwasserbeseitigung wird in der Regel zwischen zwei unterschiedlichen Systemen unterschieden, dem Trennsystem und dem Mischsystem. Im Mischsystem wird Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam fortgeleitet und behandelt, beim Trennsystem wird Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt fortgeleitet. Das Schmutzwasser wird in einer Kläranlage behandelt, das Niederschlagswasser wird je nach Verschmutzungsgrad z. B. in einem Regenklärbecken behandelt.

Zu den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gehören Kläranlagen einschließlich der Anlagen zur Schlammbehandlung, Regenüberlaufbecken im Mischsystem, Regenklärbecken im Trennsystem aber auch weitergehende Behandlungsanlagen wie z.B. Retentionsbodenfilter. Nicht dazu gehören Regenrückhaltebecken und Versickerungsanlagen im Misch- und Trennsystem, da bei diese Anlagen keine zielgerichtete Reinigungswirkung im Vordergrund steht.

Im Rahmen einer Antragstellung ist nachzuweisen, dass die geplante Abwasserbehandlungsanlage den Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik entspricht und sie das Abwasser so reinigt, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß der Abwasserverordnung (AbwV) sicher eingehalten werden.

Die Bezirksregierung Köln prüft Anträge nicht nur hinsichtlich der wasserrechtlichen Belangen, sondern auch im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, des Landschafts- und Naturschutzes und des Arbeitsschutzes. Hierzu beteiligt sie auch weitere Fachbehörden.

Ggf. werden für das Vorhaben weitere Genehmigungen nach anderen Gesetzen oder Vorschriften erforderlich.

Wenn es zum Schutz des Gewässers erforderlich ist oder sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergibt, kann die Bezirksregierung Köln auch über den Stand der Technik hinaus zusätzliche Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage stellen.

Die Errichtung und der Betrieb einer Kläranlage für organisch belastetes Abwasser unterliegt dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Rahmen der Antragsstellung prüft die Bezirksregierung Köln mittels einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß UVPG besteht, oder ob darauf verzichtet werden kann. Die Antragsunterlagen müssen deshalb aussagekräftige Informationen zu den im UVPG genannten Kriterien enthalten.

Kann eine UVP entfallen, wird das Ergebnis der Einzelfallprüfung öffentlich bekannt gemacht.

Diese Veröffentlichung erfolgt im sogenannten UVP-Portal. Hier kann das Ergebnis jeder UVP-Prüfung eingesehen werden. Das trifft sowohl für die Verfahren mit negativem Vorprüfungsergebnis (keine UVP erforderlich) als auch für durchgeführte UVP-Verfahren zu.