Bezirksregierung
Köln

Prüfung von Abwasserbeseitigungskonzepten

Die Bezirksregierung Köln prüft die gemäß Landeswassergesetz NRW von den Kommunen und sondergesetzlichen Wasserverbänden aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzepte.

Mit dem gemäß Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) aufzustellenden Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) legen die Kommunen (Städte oder Gemeinden), bzw. die sondergesetzlichen Wasserverbände der Bezirksregierung Köln (BR Köln) als Obere Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, bzw. der verbandlichen Abwasserbeseitigung, sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Abwassermaßnahmen vor. Das ABK ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Das ABK wird von der Kommune, bzw. dem Wasserverband erarbeitet. Liegt das Gebiet einer Kommune im Gebiet eines Wasserverbandes, ist der Verband bei der Erarbeitung des ABK zu beteiligen. Der Wasserverband hat sein Konzept im Benehmen mit den betroffenen Kommunen zu erstellen.

Nach heutiger Rechtslage ist im Verbandsgebiet eines Wasserverbandes die Kommune für die Sammlung und den Transport des Abwassers und der Wasserverband für die Reinigung des Abwassers zuständig.

Bei zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen im ABK, ist die Kommune oder der Abwasserverband verpflichtet, bis zum 31.03. des kommenden Jahres über die Änderungen der Umsetzung zu berichten.

Das ABK einer Kommune muss auf der Grundlage des LWG NRW auch Aussagen über die zukünftige Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungskonzept) und der städtebaulichen Entwicklung machen. Ebenfalls darzustellen sind die noch umzusetzenden Maßnahmen nach den Regeln der Technik sowie zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung eines guten Gewässerzustandes nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL).

Zur Aufstellung von ABK erging der Runderlass des MUNLV „Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten“, welche die im ABK zwingend aufzunehmenden Angaben sowie die Form der Darstellung regelt. Die Kommunen binden sich durch Ratsbeschluss an die Umsetzung ihres ABK. Das Verbandskonzept wird durch Beschluss der Verbandsversammlung verbindlich.

Soweit es zur Überprüfung des ABK erforderlich ist, kann die BR Köln Ergänzungen fordern oder im Fall einer Beanstandung Regelungen treffen (Beanstandung).

Die Überprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit der noch notwendigen Baumaßnahmen und deren Durchführung in angemessenen Zeiträumen. Dabei hat sich die Prioritätensetzung einer Maßnahme nach verschiedenen Kriterien, wie z.B. Fristen im Maßnahmenprogramm der EG-WRRL, im LWG NRW oder in ministeriellen Erlassen, sowie Regelungen in Bescheiden zu richten. Das ABK wird von der BR Köln innerhalb einer Frist von drei Monaten vorgeprüft und dem Absender das Ergebnis der Vorprüfung mitgeteilt.

Wird das ABK nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Kommune bzw. der Wasserverband davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben der Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllt werden.