Bezirksregierung
Köln

Ändern, Außerbetriebnehmen oder Beseitigen einer Gewässerbenutzungsanlage sowie Errichten oder Ändern einer Trinkwasseraufbereitungsanlage

Die Bezirksregierung Köln nimmt Anzeigen über die Änderung einer Gewässerbenutzungsanlage sowie über die Errichtung oder Änderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung entgegen.

Die Bezirksregierung Köln nimmt die nach Landeswassergesetz NRW (LWG) vorgeschriebenen Anzeigen über die Änderung einer Anlage zur Benutzung eines Gewässers entgegen. Zu den Benutzungsanlagen gehören z.B. Oberflächenwasserentnahmeeinrichtungen, Brunnen oder Quellfassungen. Sie erteilt außerdem die bei einer dauerhaften Außerbetriebnahme oder Beseitigung einer Anlage zum Aufstauen, Absenken, Ab- oder Umleiten von Grundwasser erforderliche Genehmigung. Zu diesen Anlagen gehören z.B. Drainagen, Spund- und Schlitzwände oder Untergrundverpressungen.

Nach dem Landeswassergesetz sind des Weiteren Planungen zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Aufbereitungsanlagen oder ihres Betriebs für die öffentliche Trinkwasserversorgung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bezirksregierung Köln nimmt diese Anzeigen entgegen und erhält über sie die Möglichkeit zur Prüfung der vorgelegten Planungen; so kann die Bezirksregierung im Bedarfsfall korrigierend eingreifen.

Die Bezirksregierung ist zuständig bei allen Benutzungsanlagen mit einer Wasserentnahme größer 600.000 m3/Jahr und bei Benutzungsanlagen jeder Größenordnung im Zusammenhang mit Anlagen nach Anlage 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), s.g. Zaunanlagen.

Eine Änderungsanzeige hat schriftlich und mindestens zwei Monate im Voraus mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu erfolgen. Einem Genehmigungsantrag für eine Außerbetriebnahme oder Beseitigung sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass es durch die Maßnahme nicht zu negativen Auswirkungen auf das Grundwasser kommt.