Die Bezirksregierung Köln erteilt die Genehmigung zum Einbau von Recyclingmaterial oder industriellen Nebenprodukten.
Die Bezirksregierung Köln erteilt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau von Recyclingmaterial oder industriellen Nebenprodukten. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Annahme, dass im Recyclingmaterial oder in den industrielle Nebenprodukten Stoffe enthalten sind, die bei Auswaschung, z.B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden oder nicht unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit führen können.
Die Bezirksregierung Köln ist zuständig bei sogenannten Zaunanlagen, das sind in der Regel die Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind. Die genauen Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt.
Unter die Genehmigungspflicht zum Einbau fallen z.B. Recyclingbaustoffe (RCL I und RCL II), Hausmüllverbrennungsasche (HMVA I und HMVA II) oder LD-Schlacke (LDS) aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen. Der Einbau oder die Verwendung von Naturbaustoffen wie Kalkstein, Basalt, Sandstein oder Grauwacke oder unbelastetem Bodenmaterial bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung.
Der Einsatz im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme und ein bautechnischer Zweck ist Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung. Die Bezirksregierung Köln erteilt jedoch auch dann nur eine Genehmigung, wenn aufgrund des Materiales und der Art und Weise des Einbaus eine Gewässerverunreinigung ausgeschlossen werden kann.
An den Einbau werden immer Anforderungen gestellt. Diese sind durch Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (MWMEV NRW) geregelt.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einbau oder die Verwendung im Bereich von Niederschlagswasserversickerungsanlagen (z.B. Mulden und Rigolen).
Innerhalb von Wasserschutzgebieten unterliegt der Einbau auch den Regelungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall der Einbau eingeschränkt oder verboten ist.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
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Genehmigung | Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Einbaufläche. Die Mindestgebühr beträgt 200 Euro. |
Verfahrensdauer
Dienstleistung / Produkt | Dauer |
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Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung | ca. 2-3 Monate |
Im Zusammenhang mit einem anderen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung | ca. ein Jahr |
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