Bezirksregierung
Köln

Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs Alter Heerweg/Weckwerk in Bonn an der DB-Strecke Bonn-Euskirchen

Antragstellerin/VorhabenträgerinAnhörungsbehördePlanfeststellungsbehörde
DB InfraGO (vormals DB Netz AG)Bezirksregierung KölnEisenbahnbundesamt
  • Das Planfeststellungsverfahren aus dem Jahr 2011 wurde – nachdem die Vorhabenträgerin ihren Antrag auf Planfeststellung zurückgezogen hatte – vom Eisenbahnbundesamt im Jahr 2018 eingestellt.
  • Die Vorhabenträgerin hat 2018 erneut beim Eisenbahnbundesamt die Planfeststellung für die Aufhebung des Bahnübergangs – nunmehr mit einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen in Form einer   Unterführung unter der Bahnstrecke – beantragt.
  • Die Offenlage der Planunterlagen fand vom 03.09.2018 bis zum 02.10.2018 bei der Stadt Bonn und der Gemeinde Alfter statt; zeitgleich wurden die Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden, Leitungsträger, etc.) angehört. Die Einwendungsfrist endete am 16.10.2018.
  • Es wurde eine Vielzahl an rechtsgültigen Einwendungen (128 Einzeleinwendungen zuzüglich 35 Unterschriften auf einer Sammeleinwendungsliste) erhoben.
  • Die Vorhabenträgerin wurde gebeten, zu diesen Einwendungen und zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Erwiderungen in Form von Synopsen zu erstellen; diese sind im Februar 2022 der Bezirksregierung vorgelegt worden.
  • Die Einwender/innen und die Träger öffentlicher Belange haben die jeweils sie betreffenden Erwiderungen der Vorhabenträgerin erhalten. 
  • Gemäß § 18a Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann die Anhörungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. In Anbetracht der zu dem Zeitpunkt aktuellen COVID-19-Pandemie und der sehr hohen Inzidenzwerte hat die Bezirksregierung zum Schutz der Beteiligten von der Durchführung eines Erörterungstermins in Präsenzform abgesehen.
  • Dafür hat die Anhörungsbehörde den Einwendern/innen und den Trägern öffentlicher Belange die Gelegenheit gegeben, sich nun ihrerseits zu der Erwiderung der Vorhabenträgerin zu ihrer Einwendung bzw. Stellungnahme schriftlich zu äußern.
  • Sämtliche Rückmeldungen der Beteiligten, in denen noch Fragestellungen, Klärungsbedarf oder Bedenken vorgebracht wurden, sind der Vorhabenträgerin zur Erwiderung übersandt worden.