Bezirksregierung
Köln

Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs Alter Heerweg/Weckwerk in Bonn an der DB-Strecke Bonn-Euskirchen

Antragstellerin/Vorhabenträgerin Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde
DB Netz AG Bezirksregierung Köln Eisenbahnbundesamt
  • Das Planfeststellungsverfahren aus dem Jahr 2011 wurde – nachdem die Vorhabenträgerin ihren Antrag auf Planfeststellung zurückgezogen hatte – vom Eisenbahnbundesamt im Jahr 2018 eingestellt.
  • Die Vorhabenträgerin hat 2018 erneut beim Eisenbahnbundesamt die Planfeststellung für die Aufhebung des Bahnübergangs – nunmehr mit einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen in Form einer Unterführung unter der Bahnstrecke – beantragt.
  • Die Offenlage der Planunterlagen fand vom 03.09.2018 bis zum 02.10.2018 bei der Stadt Bonn und der Gemeinde Alfter statt; zeitgleich wurden die Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden, Leitungsträger, etc.) angehört.
  • Die Einwendungsfrist endete am 16.10.2018.
  • Es wurde eine Vielzahl an rechtsgültigen Einwendungen (128 Einzeleinwendungen zuzüglich 35 Unterschriften auf einer Sammeleinwendungsliste) erhoben.
  • Die Vorhabenträgerin wurde gebeten, zu diesen Einwendungen und zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Erwiderungen in Form von Synopsen zu erstellen; diese sind im Februar 2022 der Bezirksregierung vorgelegt worden.
  • Die Einwender/innen und die Träger öffentlicher Belange haben die jeweils sie betreffenden Erwiderungen der Vorhabenträgerin erhalten.
  • Gemäß § 18a Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann die Anhörungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Trotz der nach den bisherigen absoluten Spitzenwerten im März 2022 derzeit rückläufigen Zahlen der mit COVID-19 Infizierten sind diese Werte im Vergleich zu den beiden Vorjahren weiterhin recht hoch. Es ist nicht auszuschließen, dass das Virus nochmals zu einer eventuell noch ansteckenderen Variante mutiert oder dass diese Variante gegebenenfalls zu schwereren Krankheitsverläufen führen könnte. Insofern ist nicht absehbar, ob zukünftig wieder Schutzmaßnahmen zur Kontaktbeschränkung erforderlich werden. Da ein Erörterungstermin einen Planungsvorlauf benötigt, ist derzeit nicht verlässlich absehbar, wie hoch zum Zeitpunkt eines Erörterungstermins der Inzidenzwert sein würde und welche Schutzmaßnahmen zu jenem Zeitpunkt gegebenenfalls gelten würden. In Anbetracht der Vielzahl an Einwendungen und damit einhergehend potentieller Teilnehmer/innen an einem Erörterungstermin hat die Anhörungsbehörde insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Beteiligten (insbesondere hinsichtlich Angehöriger vulnerabler Gruppen) und zur Vermeidung des Risikos einer weiteren Verbreitung des Virus entschieden, deshalb von einem Erörterungstermin in Präsenzform abzusehen.
  • Dafür bietet die Anhörungsbehörde den Einwendern/innen und den Trägern öffentlicher Belange die Gelegenheit, sich nun ihrerseits zu der Erwiderung der Vorhabenträgerin zu ihrer Einwendung bzw. Stellungnahme schriftlich bis zum 17.06.2022 zu äußern.
  • Sämtliche Rückmeldungen der Beteiligten, in denen noch Fragestellungen, Klärungsbedarf oder Bedenken vorgebracht werden, werden der Vorhabenträgerin zur Erwiderung übersandt.
  • Die Planunterlagen können bis einschließlich Freitag, den 17.06.2022, zur Einsichtnahme auf dieser Seite unter weitere Informationen abgerufen werden.
  • Zudem kann dort auch ein Informationsblatt mit einem QR-Code zur Nutzung einer App abgerufen werden, die eine Simulation des geplanten Zustandes beinhaltet.