Bezirksregierung
Köln

Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg

Änderung des Planfeststellungbeschlusses des Hochwasserrückhaltebecken Obereiper Mühle vom 21.07.1976 (Az. 54.1.8.1.3-22/76-w) zur Aufhebung des Dauerstaus.

31.03.2025
Planfeststellungsverfahren von Talsperren und Stauanlagen
Rhein-Sieg-Kreis (SU)

Auf Grundlage der §§ 68, 70 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit §§ 72 - 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gebe ich folgendes bekannt:

Der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg plant die Herstellung der Durchgängigkeit des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Obereiper Mühle mit Legung des Dauerstaus. 

Die Legung soll der Verbesserung der Betriebssicherheit des HRB hinsichtlich des Notumlaufes dienen. Es soll eine dauerhafte Sicherung der Hochwasserschutzfunktion für die Gemeinde Eitorf entstehen sowie die fortschreitende Verlandung des Beckenraumes und die Schaffung einer ökologischen Durchgängigkeit im Wohmbach-/Eipbachsystem erfolgen.

Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG bedarf das Vorhaben gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. 

Für das Vorhaben nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird nach § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Der Träger des Vorhabens hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. 

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht.

Der Träger des Vorhabens hat Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen.

Der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen liegen § 70 Abs. 2 WHG i. V. m.  § 18 Abs. 1 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 VwVfG NRW vom 21.04.2025 bis zum 20.05.2025 einschließlich bei der Gemeinde Eitorf, Markt 1, 53783 Eitorf zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus:

Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr

Die Unterlagen werden gemäß § 27a VwVfG NRW parallel, d. h. ab Beginn der Offenlage, auf dem Internetangebot des Landes NRW im Namen der Bezirksregierung Köln unter:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/bekanntmachungen 

zugänglich gemacht

Die Betroffene Öffentlichkeit kann gem. § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 20.06.2025, bei der Gemeinde Eitorf, Markt 1, 53783 Eitorf Einwendungen erheben. Weiter können direkt bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 8, 50667 Köln Einwendungen erhoben werden. 

Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die o. g. Kommunen oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Einwendungen können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: 

einwendungen54[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (einwendungen54@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d. h. bis 20.06.2025, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren gem. § 21 Abs. 4 S. 1 UVPG alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aus der Einwendung sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der 

Beeinträchtigung hervorgehen. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass die Einwendung mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. 

Schriftliche Einwendungen müssen darüber hinaus unterschrieben sein.

Die Einwendungen werden dem Träger des Vorhabens sowie – soweit erforderlich – den am Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von o. g. Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können sich im Erörterungstermin von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu meinen Akten zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass formgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben desjenigen, der die Einwendung erhoben hat oder bei Ausbleiben des Trägers des Vorhabens erörtert werden können.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die von Einwenderinnen und Einwendern erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwenderin bzw. des Einwenders beurteilen zu können. Die Daten können an den Träger des Vorhabens und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahme weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Träger des Vorhabens sowie seine Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. 

Köln, den 31.03.2025

Im Auftrag 
gez. Heimbach