Bezirksregierung
Köln

Enteignung

Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für Enteignungen nach dem Enteignungs- und Entschädigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (in Verbindung mit den jeweiligen Fachgesetzen – etwa dem Fernstraßengesetz dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Wasserwirtschaftsgesetz etc.) und nach dem Baugesetzbuch. Die Aufgaben der Enteignungsbehörde werden innerhalb der Bezirksregierung Köln durch das Dezernat 21 wahrgenommen. 

Eine Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in privates Eigentum an Grund und Boden, um Maßnahmen zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Gesetzlich ist die Enteignung jedoch nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Diese Ausnahmen gründen auf der sozialen Verpflichtung des privaten Eigentums.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Enteignung sind:

  • die Enteignung ist in einem Gesetz zugelassen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt;
  • die Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit und
  • die Enteignung erfolgt gegen eine angemessene Entschädigung.

Des Weiteren gilt:

  • der Enteignungszweck kann nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden,
  • der Antragsteller hat sich zuvor ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb des Grundstücks bemüht und – sofern dies vorgesehen ist – Ersatzland angeboten.
  • Erfordert das Vorhaben einen Planfeststellungsbeschluss oder einen anderen Verwaltungsakt, muss dieser unanfechtbar sein. Wenn er nicht unanfechtbar ist, darf ein möglicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben.
  • Erfolgt das Vorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, muss dieser rechtswirksam sein.

Die Beantragung einer Enteignung bei der Enteignungsbehörde stellt das letzte Mittel des Projektträgers dar, wenn alle gütlichen Verhandlungen mit den Betroffenen nicht zum Erfolg geführt haben. In jedem Stadium des Enteignungsverfahrens ist die Enteignungsbehörde als unparteiische Vermittlerin bemüht, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen.