Sollte Ihre Approbationsurkunde in Verlust geraten sein, besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer Ersatzurkunde.
Derzeit ist mit einer Bearbeitungsdauer von ungefähr 4 Wochen zu rechnen. Wir bitten höflich, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen möchten wir Sie bitten, stattdessen per E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen.
Um Ihnen eine Ersatzurkunde ausstellen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Ausstellung einer Ersatzurkunde (kurzes unterschriebenes Anschreiben genügt)
- Eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung mit Erklärungen darüber, dass die Approbationsurkunde in Verlust geraten ist, wie sie in Verlust geraten ist und dass die Urkunde auch nach intensiver Nachforschung nicht mehr auffindbar ist.
- Eine von der zuständigen Kammer ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgehen muss, dass gegen die Ausstellung einer Ersatzurkunde aus Sicht der Kammer keine Bedenken bestehen.
- Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei einer Behörde, bitte Az.: 24.20.06 angeben lassen), dass nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf. (Gerne auch bei der Kammer anfragen, ob es möglich ist, das Führungszeugnis mit der Bescheinigung aus in Punkt 3 zusammen zukommen zulassen, sofern dort auch ein Führungszeugnis der Belegart 0 für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer erforderlich ist.)
- Eine Kopie der Approbationsurkunde.
Nach Eingang dieser Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden.
Gebühren und Verfahrensdauer
Dienstleistung / Produkt | Gebühr | Dauer |
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Ausstellung einer Ersatzurkunde | Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 (SGV. NW 2011) in Verbindung mit Ziffer 10.1.4 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zur Zeit gültigen Fassung sind für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr von 100,-- Euro und gegebenenfalls entstandene Auslagen z.B. für Kopien oder Beglaubigungen zu erstatten. |