Mithilfe der Raumverträglichkeitsprüfung beurteilt die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde, ob raumbedeutsame Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung raumverträglich sind.
Wozu dient eine Raumverträglichkeitsprüfung?
Die Raumverträglichkeitsprüfung dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung frühzeitig daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar und damit raumverträglich sind.
Sie stellt sicher, dass das Vorhaben
- unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft wird,
- mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung – insbesondere den Festlegungen des Regionalplans Köln – übereinstimmt,
- mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist,
- ernsthaft in Betracht kommende Alternativen berücksichtigt und
- in einer überschlägigen Prüfung auf seine Umweltauswirkungen untersucht wird.
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein eigenständiges Behördenverfahren und der erste Teil eines zweistufigen Planungsprozesses. Im Anschluss folgt in der Regel ein Planfeststellungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren.
Für welche Vorhaben wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt
In Nordrhein-Westfalen wird eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 40 der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (LPlG DVO) für Vorhaben durchgeführt, die raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben der Leitungsinfrastruktur. Dazu gehören Energieleitungen im Sinne der Raumordnungsverordnung, sofern sie einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz bedürfen. Ebenfalls erfasst sind die Errichtung sowie wesentliche Trassenänderungen von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe oder zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit hierfür eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Darüber hinaus umfasst dies auch Hochspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV.
Zuständigkeit
Die Bezirksregierung Köln ist als Regionalplanungsbehörde zuständig für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen im Regierungsbezirk Köln.
Hierzu zählen die kreisfreien Städte
- Köln
- Bonn
- Leverkusen
- Aachen
sowie die Kreise
- Kreis Düren
- Kreis Euskirchen
- Kreis Heinsberg
- Oberbergischer Kreis
- Rhein-Erft-Kreis
- Rheinisch-Bergischer Kreis
- Rhein-Sieg-Kreis
- Städteregion Aachen.
Verfahrensablauf
Die Raumverträglichkeitsprüfung startet mit der Antragstellung des Vorhabenträgers auf eine Raumverträglichkeitsprüfung. Die Regionalplanungsbehörde berät hierbei den Antragsteller hinsichtlich der unterschiedlichen Verfahrensmöglichkeiten und der notwendigen Antragsunterlagen. Sobald die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, werden die betroffenen öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung informiert und erhalten für die Dauer von mindestens einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf können die vorgebrachten Anregungen und Bedenken in einem Erörterungstermin mit den beteiligten öffentlichen Stellen diskutiert werden.
Basierend auf den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens erarbeitet die Regionalplanungsbehörde eine gutachterliche Stellungnahme. Bei Leitungsvorhaben wird darin in der Regel ein Korridor bestimmt, innerhalb dessen das Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten realisiert werden kann. Die gesamte Raumverträglichkeitsprüfung ist gesetzlich innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen abzuschließen. Nach Abschluss des Verfahrens wird die gutachterliche Stellungnahme im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gemacht und für fünf Jahre zur Einsicht u.a. im Internet veröffentlicht.
Nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung soll der Vorhabenträger zeitnah die Durchführung des Zulassungsverfahrens oder, sofern gesetzlich vorgesehen, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die gutachterliche Stellungnahme fließt in das weitere Verfahren ein und bildet die Grundlage für die raumordnerische Bewertung, während zusätzliche Prüfungen nur zu Belangen erfolgen, die nicht bereits Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren.
Rechtswirkung
Die gutachterliche Stellungnahme entfaltet weder unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Vorhabenträger oder einzelnen Dritten, noch ersetzt sie eine Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Im anschließenden Zulassungsverfahren ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung von den in § 4 ROG genannten Stellen als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen. Eine Überprüfung des Ergebnisses kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung erfolgen.