Für raumbedeutsame Projekte mit überörtlicher Bedeutung führt Dezernat 32 Raumverträglichkeitsprüfungen durch.
Die Bezirksregierung Köln prüft im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung, ob raumbedeutsame Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung raumverträglich sind. Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind die
- Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung (wie bspw. Regionalplan Köln) und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
- Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen und
- eine überschlägige Umweltprüfung.
Rechtsgrundlagen für Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung auf Bundesebene ist das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) sowie in NRW das Landesplanungsgesetz (LPlG) und die zugehörige Durchführungsverordnung (LPlG DVO).
In NRW werden hauptsächlich für Leitungen wie Hochspannungsfreileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV, Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm oder Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von wassergefährdenden Stoffen RVP durchgeführt.
Ablauf
Um eine Raumverträglichkeitsprüfung einzuleiten, ist in der Regel ein Antrag bei der Regionalplanungsbehörde nach § 15 Abs. 4 ROG zu stellen. Darüber hinaus kann auf Antrag des Vorhabenträgers im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung eine Raumverträglichkeitsprüfung durchführt werden.
Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden die betroffenen Stellen und die Öffentlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei Bedarf können die vorgebrachten Anregungen und Bedenken mit den beteiligten öffentlichen Stellen bei einer Erörterung diskutiert werden.
Die Raumverträglichkeitsprüfung wird, basierend auf den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens mit einer gutachterlichen Stellungnahme innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen und im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gegeben. Danach ist die gutachterliche Stellungnahme inklusive Begründung für die Dauer von 5 Jahren zur Einsicht u.a. im Internet verfügbar.
Rechtswirkung
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein Behördenverfahren, welches keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen entfaltet und Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ersetzt. Im anschließenden Verfahren ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung von den in § 4 ROG genannten Stellen zu berücksichtigen.
Das Ergebnis einer Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.
Wenn mit dem Verfahren zur Zulassung des Vorhabens oder eines Vorhabensabschnitts noch nicht begonnen wurde, wird die gutachterliche Stellungnahme nach 5 Jahren auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen überprüft. Nach 10 Jahren wird die gutachterliche Stellungnahme spätestens unwirksam.