Die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen verpflichtet zu umfangreichen Präventionsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Der Bezirksregierung obliegt die Aufsicht nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) über Wettvermittlungsstellen, Buchmacher und Spielbanken im Regierungsbezirk.
Ausgenommen von geldwäscherechtlichen Pflichten sind
- Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO),
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) betreiben
- Lotterien, für die eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt.
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen.
Außerdem müssen sie Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen, Nachweise dokumentieren (z. B. über die Schulung von Mitarbeitenden), Daten und Informationen über ihre Kundschaft erheben sowie Meldungen über Unregelmäßigkeiten an die beim Zollkriminalamt eingerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) veranlassen.
Das unten verlinkte Merkblatt enthält nähere Informationen zu Art und Umfang der Geldwäscheprävention für das Betreiben Wettvermittlungsstellen. Dieses Merkblatt enthält eine allgemeine, verständliche Hilfestellung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Verdachtsmeldungen FIU
Verdachtsmeldungen über geldwäscherechtlich auffällige Transaktionen sind von Verpflichteten grundsätzlich in elektronischer Form über ein Meldeportal an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Die Nutzung des Meldeportals erfordert eine einmalige Registrierung. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie unter www.fiu.bund.de.
(Anonymes) Hinweisgebersystem
Die Aufsichtsbehörde kann bei tatsächlichen oder etwaigen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende Maßnahmen einleiten. Ist sie nicht zuständig, werden Hinweise zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Insbesondere können Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.
Sofern Sie der Bezirksregierung Köln entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz melden möchten, steht Ihnen das nachfolgende Kontaktformular zur Verfügung:
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.