Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren dient der Übertragung schutzwürdiger Auenflächen der Erft. Die damit verbundenen Landnutzungskonflikte zwischen Land- und Wasserwirtschaft sind zu vermeiden bzw. aufzulösen.
Der Erftverband und der Rhein-Erft-Kreis planen im Rahmen des Projektes ""Erftaue Gymnich"" die Umgestaltung von Erft, Kleiner Erft und deren Auenbereichen zwischen den Orten Erftstadt-Gymnich und Kerpen-Türnich. Das Projekt steht im Kontext der Regionale 2010, innerhalb derer der ""masterplan:grün"" als Leitlinie für die Erweiterung des Grünkonzeptes in der Region erarbeitet und abgestimmt worde ist. Neben dem Rhein-Erft-Kreis engagiert sich auch der Erftverband im Regionalentwicklungsprozess als aktiver Partner mit der Zielrichtung, die Synergiepotenziale zwischen den wasserwirtschaftlichen Zielen und dem Masterplan zu nutzen. Im Projektraum Erftaue-Gymnich ist zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes für die Ortslage Gymnich die großräumige Verlegung der Kleinen Erft vorgesehen. Das Projekt bezweckt zugleich eine naturnahe Aufwertung der Aue und schafft zusätzlich Retentionsraum zur Minderung der Hochwasserwelle für die Erft-Unterlieger. Zur Umsetzung dieses Vorhaben ist die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens erforderlich. Es findet seine Rechtgrundlage in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Flurbereinigungsgesetz, wonach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden kann, um u.a. Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen; nach Nr. 3 dieser Vorschrift kann ein Verfahren eingeleitet werden, um Landnutzungskonflikte aufzulösen. Dies soll mit Hilfe der Bodenordnung erreicht werden, indem die schutzwürdigen Auenflächen dem privaten Nutzungsdruck entzogen und in das Eigentum der Maßnahmenträger überführt werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer und Bewirtschafter erhalten - soweit sie nicht auf Landabfindung verzichten - gleichwertige Ersatzflächen außerhalb der Auenkulisse zugeteilt. Die von den Planungen berührten landwirtschaftlichen Belange können auf diese Weise harmonisiert und zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Zur Sicherstellung der Belange der Landwirtschaft beruhen die Maßnahmen der Bodenordnung auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit; sie werden erst dann durchgeführt, wenn Einvernehmen über die Landabfindung erzielt und der Ausgleich für Nachteile geregelt ist.
Verfahrensdaten
Aktenzeichen: | 33.42 - 50703 |
Verfahrensart: | Vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG |
Verfahrensgröße: | 293 ha |
Anzahl der Eigentumsverhältnisse: | 41 |
Beteiligte Städte / Gemeinden: | Rhein-Erft-Kreis: Stadt Erftstadt, Stadt Kerpen |
Gebietskarte
Verfahrensablauf
Aufklärungstermine | 19.06.2007 |
Einleitungsbeschluss | 18.07.2007 |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft | 13.03.2008 |
Offenlage der Wertermittlungsergebnisse | 15.02.2017 |
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse | 03.03.2017 |
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes | 20.12.2019 |
Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan | 06.01.2020 |
Eintritt des neuen Rechtszustandes | 01.03.2020 |
Ersuchen zur Grundbuchberichtigung | 13.11.2020 |
Ersuchen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters | 19.03.2020 |
Schlussfeststellung | 15.05.2023 |