In diesem Verfahren werden Flächen zur Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen aufgrund des Tagebaus Hambach bereitgestellt. Es handelt sich hier um eine Unternehmensflurbereinigung, die auch der Vermeidung agrarstruktureller Nachteile dient.
Anlass für die Anordnung der Flurbereinigung ist die vorgesehene Inanspruchnahme von Grundstücken zur Umsetzung artenschutzrechtlich begründeter Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Tagebaus Hambach. Aufgrund des fortschreitenden Tagebaus Hambach werden zukünftig im Abbaugebiet Lebensräume von besonders geschützten Fledermausarten und anderen waldbewohnenden Arten in Anspruch genommen; das aktuelle Lebensumfeld wird dadurch nachhaltig entzogen. Diese Arten sind nach dem EU-Artenschutzrecht besonders geschützt, so dass Maßnahmen zu deren Schutz und dem Erhalt ihrer Population getroffen werden müssen. Die hier geplanten Maßnahmen sind in dem Sonderbetriebsplan zum 2. Rahmenbetriebsplan (Abbau bis 2020) und dem 3. Rahmenbetriebsplan (Abbau 2020-2030) zum Braunkohleabbaugebiet Hambach festgelegt und integraler, untrennbarer Bestandteil des bergbaurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Zulassung beider Pläne hat die Bezirksregierung Arnsberg am 22.10.2013 und am 12.12.2014 beschlossen. Die Verwaltungsakte sind noch nicht bestandskräftig, jedoch wurde ihre sofortige Vollziehung angeordnet. Der Bechsteinfledermaus als Leitart und den anderen betroffenen Tierarten sollen sowohl bestehende Altwaldgebiete zugänglich gemacht als auch neue Lebensräume geschaffen werden. Dies soll durch die Bereitstellung von Leitstrukturen für den Artenschutz erfolgen. Seitens der RWE Power AG sind nahe dem Ort Jülich-Stetternich sowie in der Feldlage zwischen dem Forschungszentrum Jülich und dem Ort Niederzier 10-30 Meter breite, wegebegleitende Anpflanzungen geplant. Zudem sollen vier etwa 1 ha große Flächen ökologisch aufgewertet werden. Nach den bergbaurechtlichen Vorschriften ist die Enteignung zulässig. Die Bezirksregierung Arnsberg als Enteignungsbehörde hat auf Anregung der RWE Power AG mit Schreiben vom 14.07.2014 den Antrag gestellt, ein Flurbereinigungsverfahren gemäß §§ 87 ff. FlurbG einzuleiten und durchzuführen. Für die Umsetzung dieser Artenschutzmaßnahmen werden ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen. Die hierfür benötigten Flächen konnten bisher nicht ausnahmslos freihändig erworben werden. Zudem führt die Anlage von linearen Pflanzstreifen zu An- und Durchschneidungsschäden bei den landwirtschaftlichen Flächen mit der Folge, dass die jetzige Erschließung anders gestaltet werden muss und die zur landwirtschaftlichen Nutzung verbleibenden Flächen zweckmäßig neu zu gestalten sind. Dadurch ist auch die weitere Voraussetzung des § 87 FlurbG erfüllt, wonach Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen. Sowohl die Flächenbeschaffung und deren Bereitstellung in der benötigten Lage als auch die Behebung der durch die artenschutzrechtlichen Maßnahmen ausgelösten Eingriffe in die Eigentums- und Besitzstruktur sind also die maßgeblichen Gründe für die Einleitung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG. Entsprechend wurde die Verfahrensabgrenzung nach diesen Kriterien vorgenommen.
Verfahrensdaten
Aktenzeichen: | 33.42 - 51504 |
Verfahrensart: | Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG |
Verfahrensgröße: | 620 ha |
Anzahl der Eigentumsverhältnisse: | 200 |
Beteiligte Städte / Gemeinden: | Kreis Düren: Gemeinde Niederzier, Stadt Jülich |
Gebietskarte
Verfahrensablauf
Aufklärungstermine | 26.03.2015 |
Einleitungsbeschluss | 31.07.2015 |
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft | 12.11.2015 |
Offenlage der Wertermittlungsergebnisse | 11.12.2023 bis 22.12.2023 |
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse | 07.05.2024 |
Planwunschtermine | ab 05.02.2024 |
Vorläufige Besitzeinweisung | |
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes | |
Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan | |
Eintritt des neuen Rechtszustandes | |
Ersuchen zur Grundbuchberichtigung | |
Ersuchen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters | |
Schlussfeststellung |