Bezirksregierung
Köln

Nationale und Internationale Verkehre

Die Bezirksregierung Köln erteilt Genehmigungen für nationale Linienverkehre, Sonderlinienverkehre und Gelegenheitsverkehre, für internationale Linienverkehre sowie für Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte.

Genehmigung von nationalen Linienverkehren im ÖPNV

Nationaler Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist nach § 42 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Damit ein Verkehrsunternehmen Personen befördern darf, benötigt es eine Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Diese muss es beim Dezernat 25 beantragen. Liegen die Voraussetzungen zur Genehmigung des Antrages vor, erhält das Verkehrsunternehmen eine Genehmigungsurkunde. Eine Übersicht der genehmigten Buslinienkonzessionen im Regierungsbezirk Köln können Sie aufrufen und einsehen. Verkehrsunternehmen haben die Möglichkeit, sich um auslaufende Linienkonzessionen zu bewerben. Genehmigungsanträge können sechs Monate vor Fristablauf gestellt werden.

Genehmigung von nationalen Fernbuslinien

Verkehrsunternehmen können Anträge auf Genehmigung von nationalen Fernbuslinien nach § 42a PBefG bei der Bezirksregierung Köln einreichen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen mit einer Entfernung von über 50 km stattfindet und der Schienenpersonennahverkehr mehr als eine Stunde für die Strecke zwischen den beiden Städten benötigt.

Genehmigung von Sonderlinienverkehren

Verkehrsunternehmen können bei der Bezirksregierung Köln eine Genehmigung für einen Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG erhalten für die Beförderung von Fahrgästen im Berufsverkehr, Schülerverkehr, für Marktfahrten oder Theaterfahrten.

Genehmigung von Gelegenheitsverkehren

Weiterhin genehmigt die Bezirksregierung Köln den Gelegenheitsverkehr mit Bussen nach den §§ 48 und 49 PBefG in der Form von Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehr. Für die Genehmigung eines Gelegenheitsverkehres mit Personenkraftwagen (Verkehr mit Taxen und mit Mietwagen) sind die Straßenverkehrsämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Genehmigung von internationalen Linienverkehren

Der grenzüberschreitende Buslinienverkehr kann einmal innerhalb der Europäischen Union erfolgen (sogenannter EU-Verkehr) und zum anderen in Länder außerhalb der EU (sogenannter Drittstaatenverkehr). Für die Erteilung der dafür jeweils benötigten Genehmigungen für die deutsche Teilstrecke ist die Bezirksregierung Köln zuständig, wenn die Buslinie ihren Ausgangspunkt im Regierungsbezirk Köln hat. Die Weiterleitung der Genehmigung an die ausländischen Behörden erfolgt über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Der grenzüberschreitende Linienverkehr kann sowohl von inländischen als auch von ausländischen Unternehmen durchgeführt werden.

Informationen zum Ablauf der Genehmigungsverfahren

Bei allen Verkehrsformen muss das Verkehrsunternehmen seine Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit belegen und die fachliche Eignung nachweisen. Das Merkblatt enthält Hinweise zur Antragstellung und eine Auflistung aller den Anträgen beizufügenden Unterlagen. Die Bezirksregierung Köln leitet den Antrag an andere betroffene Behörden, Verbände (Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer -BDO-, Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen -NWO- und an den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen -VDV-), an betroffene Verkehrsunternehmen sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer und die Gewerkschaft Verdi zwecks Anhörung weiter und beteiligt das Dezernat 55 -Arbeitsschutz-.

Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten

Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Antrag der Verkehrsverbünde die Beförderungsbedingungen und die Beförderungsentgelte (Tarife) im ÖPNV-Linienverkehr. Im Regierungsbezirk Köln gibt es die Verbundtarife des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) und des Aachener Verkehrsverbundes (AVV) sowie den Nordrhein-Westfalen-Tarif (NRW-Tarif). Ein Verbundtarif gilt für alle Fahrten im jeweiligen Verbundraum. Mit dem NRW-Tarif besteht ein einheitliches, landesweites Tarifsystem für alle verbundraumübergreifenden Fahrten mit Bahnen und Bussen. Das jeweilige Ticket gilt für die Fahrt im Nahverkehr der Bahn (RE, RB, S-Bahn) und schließt die Anfahrt bzw. die Weiterfahrt im Ortsverkehr (Bus, Stadtbahn) des Start- und Zielortes ein.