Bezirksregierung
Köln

Erste-Hilfe-Ausbildungsstellen und Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifikation

Die Bezirksregierung Köln erteilt die amtliche Anerkennung für Erste-Hilfe-Ausbildungsstellen und Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz sowie die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie.

Anerkennung von Erste-Hilfe-Ausbildungsstellen

Stellen, die Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, benötigen eine amtliche Anerkennung nach § 68 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der Antrag ist formlos bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, wenn sich die Ausbildungsräume im Regierungsbezirk Köln befinden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Anerkennung von Erste-Hilfe-Ausbildungsstellen".

Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) benötigen eine amtliche Anerkennung. Der Antrag ist formlos bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, wenn sich die Räume, in denen die Ausbildung stattfinden soll, im Regierungsbezirk Köln befinden. Weitere Informationen über Voraussetzung und Unterlagen finden Sie im Merkblatt "Anerkennung nach dem BKrFQG".

ACHTUNG DRINGENDER HINWEIS
Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1, längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022. Über diese Frist hinaus müssen die Ausbildungsstätten, die zukünftig weiterhin in dieser Funktion tätig sein möchten eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen (beachten Sie hierzu die Übergangsvorschriften des § 30 Abs. 1 BKrFQG.

Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

Verkehrspsychologen, die den verkehrspychologischen Teil der Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) durchführen wollen, benötigen die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie. Die Erlaubnis wird von der Bezirksregierung erteilt, in deren Bezirk die verkehrspsychologische Praxis ihren Sitz hat, und gilt für ganz Nordrhein-Westfalen.

Die Seminarerlaubnis wird auf formlosen Antrag erteilt, wenn:

  • ein Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in Psychologie vorgelegt wird,
  • eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Fahreignung befasst, nachgewiesen wird,
  • Erfahrungen in der Verkehrspsychologie belegt werden,
  • im Fahreignungsregister nicht mehr als 2 Punkte eingetragen und
  • geeignete Räume verfügbar sind.