Bezirksregierung
Köln

100 Jahre Naturschutzgebiet Siebengebirge – ein langer und steiniger Weg

Panoramaaufnahme des Siebengebirges mit Blick über den Rhein.

Am 20. Januar 1923 wurde das Siebengebirge erstmalig als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Siebengebirge ist damit das drittälteste Naturschutzgebiet in Deutschland und das älteste im Regierungsbezirk Köln. Die Unterschutzstellung vor 100 Jahren war rechtlich gesehen ein absolutes Novum, denn erst kurze Zeit zuvor war der Naturschutz erstmals als staatliche Aufgabe begriffen und in den Gesetzen verankert worden. Das Siebengebirge wurde über Jahrhunderte hinweg intensiv genutzt. Mehr als 40 Steinbrüche zählte das Siebengebirge seit der Römerzeit, in denen Trachyt, Tuff, Basalt und Latit überwiegend in offenen Tagesbrüchen, aber auch unterirdisch in Stollen abgebaut wurde. Dazu kam der Ton- und Erzabbau.

Die frühe Entwicklung bis zur Unterschutzstellung des Siebengebirges steht stellvertretend für andere Schutzgebiete in Deutschland. Der preußische Staat hatte im 19. Jahrhundert kaum rechtliche Möglichkeiten, das Siebengebirge flächendeckend zu schützen, da es dafür an weitreichenden gesetzlichen Grundlagen fehlte. Es gab für den Staat damals nur die indirekte Möglichkeit, die Bevölkerung durch Polizeiverordnungen zur Abwehr von Gefahren zu schützen. Schutzbemühungen wurden meist durch private Vereine initiiert und mittels Flächenankauf vollzogen. Als ältestes Schutzgebiet Deutschlands gilt übrigens der Bamberger Hain, der 1804 als Volkspark indirekt geschützt wurde.

Die erste kleinräumige Polizeiverordnung zum indirekten Schutz des Siebengebirges galt ausschließlich dem Drachenfelsen und wurde am 24.08.1828 erlassen.

Der Regierungspräsident Köln erließ am 26.10.1899 eine zweite flächendeckende Polizeiverordnung zum indirekten Schutz des Siebengebirges, wonach u.a. Steinbrüche nicht mehr neu angelegt, erweitert oder wiedereröffnet werden durften. Diese Polizeiverordnung führte zu Rechtsstreitigkeiten, die nähere Begründung der Verordnung „zum Schutz ästhetischer Interessen“ oder „zur Gesundheit erholungsbedürftiger Besucher des Siebengebirges“ hatte jedoch vor Gericht keinen Bestand. Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Polizeiverordnung von 1899 für ungültig.

Die nachfolgende Polizeiverordnung vom 03.05.1902 wurde ausschließlich mit dem „Schutz des Verkehrs“ begründet. Sie untersagte Steinbrüche, die „gefahrenbringend für das Publikum oder für den Verkehr mit Nachteilen oder Belästigungen verbunden sind“. Sie diente noch jahrzehntelang dem indirekten Schutz des Siebengebirges und war letztlich die Rechtsgrundlage zur Einstellung des Steinbruchs Wolkenburg.

Erst die Weimarer Verfassung von 1919 schrieb den Naturschutz als Aufgabe des Staates fest. Preußen verankerte daraufhin umgehend als erster Staat des deutschen Reiches die Schutzkategorie „Naturschutzgebiet“ im Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetz von 1920. Nun gab es erstmals eine Rechtsgrundlage, die es ermöglichte, ein Gebiet unmittelbar aus Naturschutzgründen zu schützen.

Daraufhin wurden drei Naturschutzgebiete durch Verordnung (NSG-VO) ausgewiesen:

  • das Neandertal bei Düsseldorf mit VO vom 09.08.1921, in Kraft getreten am 27.08.1921,
  • die Lüneburger Heide mit VO vom 29.12.1921, in Kraft getreten am 12.01.1922,
  • und das Siebengebirge mit VO vom 07.07.1922, in Kraft getreten am 20.01.1923.

Es dauerte beim Siebengebirge einige Monate, bis die Alliierte Rheinlandkommission diese Naturschutzgebiets-Verordnung bestätigte, somit konnte sie erst 1923 wirksam werden.

Mit etwa 4200 ha reichte das Naturschutzgebiet Siebengebirge ab diesem Zeitpunkt vom Ennert bis zur Südgrenze des Regierungsbezirks Köln. Heutzutage ist die Größe inzwischen auf ca. 4.769 ha angewachsen. Diese erste NSG-VO beinhaltete zur Einschränkungen der Forstwirtschaft vor allem ein Kahlschlagverbot und den Schutz von 53 Pflanzen- und 31 Tierarten, darunter viele Orchideen sowie wärmeliebende Arten als auch Feuchtezeiger, Vögel und Schmetterlinge (z.B. Langblättriges Waldvögelein, Gemeine Felsenbirne, Mauereidechse, Schwarzspecht). Verboten war es auch, deren Eier, Nester, Horste und Bauten zu zerstören. Ausnahmen von den Verboten konnten vom Kölner Regierungspräsidenten gewährt werden. In dieser ersten NSG-VO wurde auch bestimmt, dass die o.g. Polizeiverordnung vom 03. Mai 1902 auf das ganze Naturschutzgebiet ausgeweitet wird.

1930 und 1933 wurde die NSG-VO jeweils erweitert. Zuerst wurden zusätzlich die Gewinnung von Bodenschätzen untersagt, ein Bauverbot inkl. Aufstellung von Buden eingeführt, der Schutz auf alle Pflanzen- und Tierarten erweitert und jegliche Waldumwandlungen sowie das Anbringen von Werbung verboten. Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Jäger wurden teilweise von den Verboten ausgenommen. Danach wurde es zusätzlich verboten, Feuer zu entzünden, Abfälle oder andere Verunreinigungen einzubringen und jegliche Art von Schildern aufzustellen. Zu dieser Zeit wurde dann auch der Steinbruch am Stenzelberg aufgegeben. Der allerletzte Tagesbruch wurde 1940 am Weilberg geschlossen. Nach Aufgabe der Abbautätigkeiten konnten sich vermehrt seltene Tier- und Pflanzenarten in den Steinbrüchen ansiedeln, wie z.B. Uhu und Berg-Steinkraut.

1935 wurde das Reichsnaturschutzgesetz erlassen. Dieses Gesetz löste die Polizeigesetze als bisherige Rechtsgrundlage zur Naturschutzgebietsausweisung ab und gab dem Naturschutz einen höheren Stellenwert. Die vierte NSG-VO von 1944 fußte auf dieser neuen Gesetzesgrundlage. In der NSG-VO von 1944 wurde erstmals zusätzlich verboten, die Wege zu verlassen, Bodengestalt und Wasserläufe zu verändern und Lärm zu machen. Zudem fand eine weitere Konkretisierung der forstwirtschaftlichen Verbote statt. So war es verboten, ausländische Baumarten einzubringen. Nadelbäume durften nur einzeln oder horstweise eingebracht werden, und es musste zu Dreiviertel der bodenständige rheinische Laubwaldcharakter bewahrt bleiben. Somit ähnelte die NSG-VO von 1944 erstmals in den groben Grundzügen den Inhalten der heutigen modernen Schutzgebietsverordnungen.

Auch wenn der letzte Tagesbruch im Siebengebirge 1940 geschlossen wurde, so dauerte der unterirdische Ofensteinabbau noch bis 1957 an. Schließlich gab es schon damals das Recht auf Bestandsschutz, wonach eine Nutzung, die ursprünglich legal war, auch entgegen eines neu formulierten Verbotes zum Schutz der Natur fortgeführt werden darf. Durch den Wandel des Fortschrittes hin zu den modernen Elektroöfen kam der Ofensteinabbau von selber zum Erliegen. Durch diese Abbautätigkeit sind die sogenannten Ofenkaulen, ein Stollensystem, entstanden, die heute eines der bedeutendsten Winterquartiere für acht geschützte Fledermausarten in der Region sind.

Die NSG-VO im Siebengebirge wurde in den darauffolgenden Jahrzehnten regelmäßig aktualisiert und den aktuellen Begebenheiten, Problematiken und Gesetzeslagen angepasst. Die aktuelle NSG-VO enthält als Novum den FFH-Schutz, ein Kletterverbot auch für den Stenzelberg und einen Wegeplan, um genügend ungestörte Räume für Tiere und Pflanzen weiterhin zu erhalten. Dies war notwendig geworden, da die aktive Freizeitnutzung in unserer heutigen Zeit stark zugenommen hat und mittlerweile zu einem eigenen Wirtschaftszweig angewachsen ist. Dadurch wächst der Druck auf Natur und Landschaft.

100 Jahre nach der ersten Naturschutzgebietsverordnung zum Schutz des Siebengebirges arbeitet die Bezirksregierung Köln derzeit an der 10. Nachfolge-Verordnung, damit die Natur und die Landschaft des Siebengebirges auch noch für viele zukünftige Generationen erhalten bleiben. Die derzeit gültige NSG-VO läuft im Juni 2025 aus. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist im Herbst 2022 erfolgt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der Offenlage ist für das Jahr 2024 anvisiert.

Die einstige industrielle Nutzung des Siebengebirges konnte zwar im Laufe der Zeit erfolgreich eingestellt werden. In der heutigen Zeit sorgt die Nutzung des Gebietes für Freizeit und Naherholung jedoch für neuartige Konflikte und Herausforderungen. Somit verbleibt das Siebengebirge im dicht besiedelten Rheinland weiterhin in einem Spannungsfeld zwischen Nutzung und Naturschutz, welches ausreichend berücksichtigt und gesteuert werden muss, um auch weiterhin das Schöne und Wertvolle dieses besonderen Gebietes zu erhalten.