Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat der Vorhabenträger eine Kulturverträglichkeitsprüfung vorgelegt zur Aufnahme der Flächen im Tal vorgelegt.
Dies hatte zum Inhalt die beiden vorliegenden, widersprüchlichen Analysen zur Sichtbarkeit der geplanten WEA zu überprüfen. Das Gutachten legt fachlich fundiert die Vereinbarkeit der geplanten Windenergieanlagen mit dem UNESCO Weltkulturerbe Schloss Augustusburg dar. Die Bezirksregierung Köln begrüßt, dass die Bornheimer Windenergiekonzentrationszone nun als Windenergievorrangbereich in den Vorentwurf des Regionalplans Köln Teilplan Erneuerbare Energien aufgenommen werden kann.
Die Erweiterungsflächen auf der Ville werden jedoch weiterhin im Regionalplanentwurf verbleiben. Sie sind geeignet, da sie der LANUV-Potentialanalyse sowie den Auswahlkriterien zur Festlegung von Windvorranggebieten im Regierungsbezirk Köln entsprechen. Auch gibt es keine Konnexität zur Fläche im Tal in einem „Entweder-Oder“ – Verhältnis. Beide Gebiete entsprechen nach der Kulturverträglichkeitsprüfung der Windenergieanlagen im Tal nebeneinander den Kriterien zur Festlegung im Teilplan Erneuerbare Energien und sind damit heranzuziehen.
Der Landesentwicklungsplan legt ein Flächenkontingent von 15.682 Hektar fest, die im Regierungsbezirk Köln als Bereich für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.
Wird dieses Ziel verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Regierungsbezirk privilegiert zulässig. Eine Steuerung des Ausbaus über Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Raumordnungsplänen wäre nicht mehr möglich.
Die Suche nach geeigneten Gebieten in der Planungsregion Köln ist aufgrund vieler Restriktionen (u.a. Abstände zu Siedlungen und Hoch- und Höchstspannungsleitungen, Nutzungen für militärische Belange) sehr anspruchsvoll. Eine Kommune darf den landesplanerischen Vorgaben entsprechend mit bis zu 15% ihrer Fläche mit diesen Bereichen belegt sein. In Bornheim wird dieser Wert nur etwa hälftig erreicht, auch wenn die Fläche im Tal hinzugerechnet wird. Eine Überbeanspruchung der Kommune ist damit nicht festzustellen. Die Ausweisung einer Fläche als Landschaftsschutzgebiet hindert nicht die Ausweisung mit Windenergie.
Für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien wird voraussichtlich im Herbst der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat Köln gefasst werden. Alle bislang laufenden Aktivitäten dienen der Vorbereitung des Planentwurfs und sind nicht rechtsverbindlich.
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