Bezirksregierung
Köln

Informationen über den Gesundheitsfachberuf Pflegefachassistentin/ Pflegefachassistenz

Interessierte, Trägereinrichtungen und Pflegeschulen erhalten grundlegende Informationen zur einjährigen Pflegefachassistenzausbildung und erfahren, wie sie zu weiterführenden Informationen gelangen können.

Die Bezirksregierung Köln ist für die generalistische Pflegefachassistenzausbildung zuständig. Mit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung war es notwendig, auch die einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz in die einjährige Pflegefachassistenzausbildung zusammenzuführen. Weitergehende Informationen zu dieser Ausbildung finden Sie in den Downloads.

Die Bezirksregierung ist für die Ausbildung zur generalistischen Pflegefachassistentin und zum generalistischen Pflegefachassistenten zuständig. Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz (PflfachassAPrV), welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, geregelt. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung umfasst dabei die staatliche Anerkennung und Beaufsichtigung von Ausbildungsstätten, die Prüfung des Zugangs zur Ausbildung, die Organisation der staatlichen Prüfungen, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

Die generalistische Pflegefachassistenzausbildung soll die Auszubildenden befähigen, Pflegefachkräfte bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen. Sie sollen in der Lage sein, deren Anordnungen unter Aufsicht korrekt durchzuführen, Besonderheiten zuverlässig weiterzuleiten und rechtlich korrekt zu dokumentieren. Sie sollen bei der Gesundheitsförderung, Betreuung und Begleitung von Menschen mit Unterstützungsbedarf aller Altersstufen sowie in allen Lebenssituationen mitwirken. Dafür sind fachliche, soziale und personale Kompetenzen erforderlich.

Um zur Pflegefachassistenzausbildung zugelassen zu werden, müssen Sie über folgende Zugangsvoraussetzungen verfügen:

  • gesundheitliche Eignung für die Absolvierung der Ausbildung
  • mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Zudem dürfen Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt.

Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen Gesundheitsfachberufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.

Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, soziale Dienste, ambulante Pflegedienste sowie Rehabilitationseinrichtungen.

Detaillierte Informationen zu Grundlagen und Dauer der Ausbildungsgänge sowie zu den Ausbildungsvoraussetzungen erteilen die jeweiligen Ausbildungsstätten und können den rechtlichen Grundlagen entnommen werden.

Für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist zentral für Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, Dezernat 24 - PuG, Domplatz 1-3, 48143 Münster zuständig (siehe Link).

Allgemeine Informationen zu den Pflege- und Gesundheitsberufen und zum Thema Praxisanleitung in NRW finden Sie beim Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Praxisanleitung

Die praktischen Ausbildungseinrichtungen müssen ihre Praxisanleitenden sowie deren Befähigungsnachweise (Berufserfahrung, Weiterbildungs-​ und Fortbildungszertifikat) in einem Fachverfahren erfassen. Die Nachweise werden von der zuständigen Bezirksregierung geprüft.

Das Fachverfahren zur Erfassung der Praxisanleitenden können Sie unter dem folgenden Link abrufen: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG