Bezirksregierung
Köln

Großraum- und Schwertransport

Fahrzeuge, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung.

Nachfolgend erhalten Sie die nötigen Informationen über das Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Die StVZO beschreibt im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen und die dabei zu erfüllenden Bau- und Betriebsvorschriften. Die häufigsten Fälle für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sind Überschreitungen der zulässigen Fahrzeugabmessungen oder -gewichte sowie Besonderheiten wie z.B. Abgas- und Geräuschverhalten oder die Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem bzw. gelben Rundumkennlicht.

Zuständigkeiten

Die Bezirksregierung ist grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zuständig. Hier ausgenommen sind Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader. Für diese Fahrzeuge sowie Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen liegt die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen der Kreise und Städte.

Für die Erteilung oder Versagung aller weiteren Ausnahmen, wie z.B. Abgas- und Geräuschverhalten oder die Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumkennlicht ist die Bezirksregierung Köln Ihre Ansprechpartnerin und prüft Ihre Anträge auf entsprechende Ausnahmen.

Antragsteller und Antragstellerinnen können Privatpersonen, Firmen oder auch Serviceunternehmen sein. Für Privatpersonen und Firmen richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Straßenverkehrsamtes oder der Bezirksregierung nach dem Wohnort bzw. nach dem Sitz oder der Niederlassung. Bei Serviceunternehmen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder der Niederlassung des Kunden oder der Kundin.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist. Wirtschaftliche Gründe alleine begründen keine Ausnahmegenehmigung.

Die Ausnahmegenehmigung wird fahrzeug- und halterbezogen erteilt. Sie ist in der Regel zeitlich befristet, jederzeit widerruflich und mit Auflagen verbunden. Ausnahmen von den Maßen (ausgenommen der Höhe), den Achslasten und den Gewichten können u.a. für Arbeitsmaschinen oder für den Transport unteilbarer Ladung erteilt werden. Für den Transport von z.B. Gas, Flüssigkeiten, Schütt- und Stückgut werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, da es sich dabei um teilbare Ladung handelt.

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel mit einer Geltungsdauer von drei (inkl. Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO) oder sechs Jahren (exklusive Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO) ausgestellt.

Antragsverfahren

Um einen Antrag entscheiden zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Das ausgefüllte Antragsformular (Bitte verwenden Sie zum Öffnen und Nutzen unserer PDF-Formulare ausschließlich den kostenlosen Adobe Acrobat Reader DC in der aktuellsten Version. Der Adobe Acrobat Reader DC gewährleistet das Öffnen und Verwenden aller Arten von PDF-Inhalten und Funktionalitäten. In älteren Versionen des Acrobat Readers oder in alternativen PDF Readern können die Formulare ggf. nicht korrekt aufgerufen werden. Bei technischen Problemen speichern Sie die PDF-Formulare auf Ihrem Rechner und öffnen diese lokal mit dem Adobe Reader DC.),
  • ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einer anerkannten Organisation für Fahrzeugprüfungen wie dem technischen Dienst oder einer technischen Prüfstelle und
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) -soweit vorhanden, alternativ die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

 

In elektronischer Form senden Sie diese Unterlagen bitte vollständig und rechtzeitig an folgende E-Mailadresse: stvzo[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (stvzo@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)

Alternativ senden Sie diese Unterlagen in Papierform an folgendes Postfach:

Bezirksregierung

Dezernat 25

Groß- und Schwerlastverkehr

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

 

50606 Köln

 

oder per Fax an: +49 (0)221 147-2025

Die Bearbeitungszeit kann bis zu 4 Wochen dauern.

Von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ist abzusehen, da sich durch diese Telefonate die Bearbeitungszeiten weiter erhöhen.

Fragestellungen senden Sie bitte an die vorgenannte E-Mail-Adresse.

Bei dringendem Gesprächsbedarf erreichen Sie die zuständige Sachbearbeitung unter der Sammelrufnummer +49 (0)221 147-4983.

Gebühren und Verfahrensdauer

Dienstleistung / Produkt Gebühr Dauer
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil des Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig. Die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 4 Wochen dauern.

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