Bezirksregierung
Köln

Großraum- und Schwertransport

Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Ausnahmen werden nur sehr restriktiv erteilt.

Die StVZO beschreibt im wesentlichen die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen und die dabei zu erfüllenden Bau- und Betriebsvorschriften. Die häufigsten Fälle für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sind Überschreitungen der zulässigen Fahrzeugabmessungen oder -gewichte sowie Besonderheiten wie z. B. Blaulichtgenehmigungen.

Voraussetzungen

Wird für Fahrzeugkombinationen, Selbstfahrer oder Arbeitsmaschinen die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen beantragt, ist hierfür ein TÜV-Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen notwendig. Grundlage für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung Köln sind die Richtlinien zu § 70 StVZO. Die Ausnahmegenehmigungen werden fahrzeug- und halterbezogen erteilt. Sie sind in der Regel zeitlich befristet, jederzeit widerruflich und mit Auflagen verbunden. Ausnahmen von den Maßen (ausgenommen der Höhe), den Achslasten und den Gewichten können für Arbeitsmaschinen oder nur für den Transport einer unteilbaren Ladung erteilt werden. Für den Transport von z.B. Gas, Flüssigkeiten, Schütt- und Stückgut werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, da es sich dabei nicht um unteilbare Ladung handelt.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind wie folgt gegliedert: Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 3,5 t sowie für Bagger, Schaufellader, Planiermaschinen und Gabelstapler, ist das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt für die Erteilung oder Versagung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften zuständig.

Für Erteilung oder Versagung aller weiteren Ausnahmen, wie z.B. Blaulicht, Abgas- und Geräuschvorschriften und für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t ist die Bezirksregierung Köln Ihr Ansprechpartner und prüft Ihre Anträge auf entsprechende Ausnahmen.

Antragsteller können Privatpersonen, Firmen oder auch Serviceunternehmen sein. Für Privatpersonen und Firmen richtet sich die Zuständigkeit des Straßenverkehrsamtes oder der Bezirksregierung nach dem Wohnort bzw. nach dem Sitz oder der Niederlassung. Bei Serviceunternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz oder der Niederlassung des Kunden.