Bezirksregierung
Köln

Planfeststellungsverfahren

Für den Neu- und Ausbau von Straßen, Schienenwegen, Seilbahnen und Energieleitungen führt die Bezirksregierung Köln die Planfeststellungsverfahren durch. Erfahren Sie nachfolgend mehr über den Verfahrensablauf und Ihre Möglichkeiten der Beteiligung.

Größere Infrastrukturmaßnahmen wie der Bau oder die Änderung von Straßen und Schienenwegen sowie der Bau von Erdgas- oder Hochspannungsleitungen betreffen häufig eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen. Dies können z.B. Belange der Gesundheit, des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes oder die Inanspruchnahme privater Grundstücke für das Bauvorhaben selbst oder für die Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur sein.

Während in den Kommunen der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die spätere Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen bildet, dürfen Straßen, Schienenwegen oder Energieleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn für sie ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Bezirksregierung Köln führt diese Planfeststellungsverfahren, mit denen das Baurecht für die beabsichtigten Vorhaben erlangt wird, nach den Vorgaben der jeweiligen Fachgesetze durch.

Weiterführende Informationen sowie die aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren hat die Bezirksregierung Köln für Sie zusammengestellt. Den Verfahrensübersichten können Sie auch entnehmen, an wen Sie sich bei Fragen zu einem aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren wenden können.

Vor der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sind die Vorhabenträger gehalten, die Öffentlichkeit frühzeitig in ihre Planungen einzubeziehen (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG NRW). Den dazu erstellten Leitfaden können Sie hier ebenfalls einsehen.

Neben der Planfeststellung für Straßen, Schienenwege und Energieleitungen führt die Bezirksregierung auch die Planfeststellungsverfahren für den Neu- und Ausbau von Seilbahnen durch. In diesem Bereich sorgt die Bezirksregierung zudem als Aufsichtsbehörde für die Bestellung der Betriebsleiter, führt die Beförderungs- und Unfallstatistik, achtet auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Prüfungen der Technik und erteilt die Betriebsgenehmigungen.

Planfeststellungsverfahren Bahnstrecken

Eisenbahnen

Das Genehmigungsverfahren für den Bau oder die wesentliche Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen ist im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), bundeseinheitlich geregelt. Die Regelungen im AEG gehen als Spezialregelungen den allgemeinen Planfeststellungsregelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz vor. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksregierung Köln richten sich danach, ob Eisenbahnen des Bundes oder nichtbundeseigene Eisenbahnen gebaut werden sollen. Die Zuständigkeiten sind im AEG sowie im Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) und auch in der Landes-Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung – EZustVO) geregelt.

Eisenbahnen des Bundes

Bei Bauvorhaben der Deutschen Bahn AG mit ihren Tochtergesellschaften (z.B. DB Netz AG, DB Station & Service AG, beide nun zusammengeschlossen zur DB InfraGO AG) führt die Bezirksregierung Köln noch die Anhörungsverfahren für die Planfeststellungsverfahren durch, die vor dem 06.12.2020 eingeleitet wurden. Nach Abschluss dieser Anhörungsverfahren leitet die Bezirksregierung Köln die Unterlagen an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) weiter, das den für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Planfeststellungsbeschluss erlässt.

Für nach dem 06.12.2020 eingeleitete Planfeststellungsverfahren für bundeseigene Eisenbahnen ist das EBA sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde. In diesen Verfahren hört das EBA die Bezirksregierung Köln als Träger öffentlicher Belange an.

Nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen) und Anschlussbahnen

Im Regierungsbezirk Köln gibt es mehrere Eisenbahnen, die nicht dem Bund gehören, wie z.B. die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), die Euregio Verkehrsschienennetz GmbH (EVS) und auch die Rurtalbahn GmbH. Bei den Anschlussbahnen handelt es sich um Bahnanlagen von Unternehmen auf privater Infrastruktur, die einen eigenen Anschluss an das Schienennetz des öffentlichen Verkehrs haben. Dabei handelt es sich sowohl um Strecken auf denen Güter befördert werden als auch um Strecken, die der Personenbeförderung dienen. Bei Bauvorhaben von NE-Bahnen und Anschlussbahnen ist die Bezirksregierung Köln Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Sie bedient sich dabei in technischer Hinsicht der Hilfe der Landeseisenbahnverwaltung, die beim Eisenbahn-Bundesamt in Köln angesiedelt ist.

Straßenbahnen, Stadtbahnen und U-Bahnen

Das Genehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen (Haltestellen und Strecken) von Straßenbahnen, Stadtbahnen und U-Bahnen ist im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bundeseinheitlich geregelt. Die Bezirksregierung Köln ist sowohl Anhörungsbehörde als auch Planfeststellungsbehörde. Antragsteller der Vorhaben sind die Städte und Gemeinden, sowie die Verkehrsunternehmen (z. B. Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), Stadtwerke Bonn (SWB)). Im Anhörungsverfahren wird immer die Technische Aufsichtsbehörde, Dez. 25 bei der Bezirksregierung Düsseldorf, beteiligt. Die Technische Aufsichtsbehörde prüft landesweit insbesondere die technische Durchführbarkeit und Sicherheit der beantragten Vorhaben. Darüber hinaus erteilt die Bezirksregierung Köln auch die Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung nach § 9 PBefG.

Planfeststellungsverfahren Energieleitungen

Die Planfeststellung für Energieleitungen richtet sich nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr, sowie von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm der Planfeststellung durch die Bezirksregierung Köln, soweit dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist. Für spezielle Vorhaben gilt zudem das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sowohl die Durchführung des Anhörungsverfahrens als auch die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses obliegen der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln.

Planfeststellungsverfahren Straßen

Der Neu- und Ausbau von Bundesstraßen und Autobahnen richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zugrunde zu legen. Neben diesen Gesetzen gilt zudem das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG). Hinweise geben auch die vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichten Richtlinien für die Planfeststellung. Diese wurden zu großen Teilen vom Landesverkehrsministerium auch für die Landes- und Kreisstraßen übernommen. Für diese Planfeststellungsverfahren ist die Bezirksregierung Köln sowohl die zuständige Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde.