Bezirksregierung
Köln

Raumordnungsverfahren

Für raumbedeutsame Projekte mit überörtlicher Bedeutung führt Dezernat 32 Raumordnungsverfahren durch.
 

Mit einem Raumordnungsverfahren wird überprüft, ob ein konkretes Vorhaben von überörtlicher Bedeutung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung übereinstimmt. Solche Projekte sind zum Beispiel die Errichtung von Höchstspannungsleitungen oder Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30 Zentimetern. Wegen seines fachübergreifenden Charakters ist ein Raumordnungsverfahren besonders geeignet, die oftmals widerstreitenden Planungen und Nutzungsansprüche in Einklang zu bringen. Es schließt die Prüfung von Standort- und Trassenalternativen ein, wodurch die Objektivität und Akzeptanz des Prüfungsergebnisses erhöht wird. Mit Hilfe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in das Verfahren integriert ist, ist das Raumordnungsverfahren außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Beteiligung

Die Öffentlichkeit und die Belangen berührten öffentlichen Stellen werden an dem Verfahren beteiligt und haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Raumordnungsverfahren wird nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit der Raumordnerischen Beurteilung abgeschlossen.

Rechtswirkung

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen. Es ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist aber in den nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Auf Grund des eher behördenverbindlichen Charakters und der fehlenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen kann das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Wenn mit dem Verfahren zur Zulassung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde, wird die Raumordnerische Beurteilung nach 5 Jahren auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben überprüft. Nach 10 Jahren verfällt die Raumordnerische Beurteilung