Bezirksregierung
Köln

Geldwäscheprävention Glücksspiel

Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gehören zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz - GwG). Sie sollen umfangreiche, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienende Präventionsmaßnahmen umsetzen und Sorgfaltspflichten erfüllen.

Zu den Verpflichteten zählen:

  • Wettvermittlungsstellen,
  • ODDSET-Sportwetten vermittelnde Annahmestellen,
  • Buchmacher und
  • Spielbanken

im Regierungsbezirk Köln, die über eine von der Bezirksregierung Köln erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen. Die Bezirksregierung Köln überwacht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für diese Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen. Bei Wettvermittlungsstellen ist die Bezirksregierung bereits ab Beantragung einer Erlaubnis zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des GwG.

Ausgenommen hiervon sind

  • Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
  • Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
  • Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen und
  • Soziallotterien.

Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse (iSd § 5 GwG) sowie interne Sicherungsmaßnahmen (iSd § 6 GwG).

Außerdem müssen sie Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen, Nachweise dokumentieren (z.B. über die Schulung von Mitarbeiterin-nen/Mitarbeitern), Daten und Informationen über ihre Kunden erheben sowie Meldungen über Unregelmäßigkeiten (Verdachtsmeldungen an die FIU) veranlassen.

(Anonymes) Hinweisgebersystem

Die Aufsichtsbehörde kann so bei tatsächlichen oder etwaigen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende Maßnahmen einleiten. Ist sie nicht zuständig, werden Hinweise zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Insbesondere können Personen, die über ein besonderes, unternehmensinternes Wissen verfügen, hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.

Sofern Sie der Bezirksregierung Köln entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz melden möchten, stehen Ihnen folgende Wege zur Verfügung:

  • Per Post an die folgende Anschrift:
    Bezirksregierung Köln
    Dezernat 21 – Geldwäscheprävention
    50606 Köln
  • Telefonisch unter der Tel. Nr.: 0221/147 -2159/ -2604
  • Per Fax an die folgende Fax-Nr.: 0221/147- 2305
  • Per Email: gwg-gluecksspiel[at]bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de (gwg-gluecksspiel@bezreg-koeln[dot]nrw[dot]de)

Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.