Bezirksregierung
Köln

Lotterien

Die Bezirksregierung genehmigt Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Regierungsbezirks. Kleine Lotterien und Ausspielungen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Lotterien und Ausspielungen, die sich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken sollen, bei denen das Spielkapital (Gesamtpreis aller Lose) mehr als 40.000.- € beträgt und bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten überschreitet, benötigen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung Köln. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Eine Genehmigung ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Reinertrag der beabsichtigten Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördlichen Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.

Für "Kleine Lotterien und Ausspielungen" wurde eine Allgemeine Erlaubnis durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW erteilt. Sie sind mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind insbesondere der Verwendungszweck, die Höhe des Spielkapitals sowie die Dauer der Veranstaltung anzugeben. "Kleine Lotterien und Ausspielungen" sind Veranstaltungen,

  • die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  • deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (= Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Neben Veranstaltern, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen Institutionen der Jugendhilfe und der Jugendpflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen "Kleine Lotterien und Ausspielungen" durchführen.

Gebühren

Dienstleistung / Produkt Gebühr
Genehmigung einer Lotterie 0,05 % des Spielkapitals, mindestens 50 Euro