Die Bezirksregierung genehmigt Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Regierungsbezirks. Kleine Lotterien und Ausspielungen sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Für "Kleine Lotterien und Ausspielungen" wurde in Nordrhein-Westfalen eine allgemeine Erlaubnis durch das Ministerium des Innern NRW erteilt. Hierunter fallen Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40.000,- Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
- deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
- deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
- die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
Neben Veranstaltern, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen Institutionen der Jugendhilfe und der Jugendpflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen "Kleine Lotterien und Ausspielungen" nach den Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis des Ministeriums des Innern NRW durchführen. Die Veranstaltungen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn und mindestens vier Wochen vor einem Losverkauf über das Internet der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der kleinen Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen.
Alle Lotterien und Ausspielungen, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis des Ministeriums des Innern NRW erfasst sind, benötigen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördlichen Erlaubnis ist gemäß § 287 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
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Genehmigung einer Lotterie | 0,05 % des Spielkapitals, mindestens 50 Euro |