Die Bezirksregierung genehmigt Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Regierungsbezirks.
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, wie zum Beispiel einer Tombola, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis erteilt werden kann, regelt der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag.
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- deren Spielplan einen Reinertrag und Gewinnsumme von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
- bei denen der Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
- die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen,
ist durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern NRW 13-38.07.09-12 vom 06.08.2021 eine „Allgemeine Erlaubnis“ erteilt worden.
Neben Veranstaltern, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen Institutionen der Jugendhilfe und der Jugendpflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen „Kleine Lotterien und Ausspielungen" nach den Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis des Ministeriums des Innern NRW durchführen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Einzelerlaubnis nicht erforderlich. Die Veranstaltungen sind dann mindestens zwei Wochen vor Beginn und mindestens vier Wochen vor einem Losverkauf über das Internet der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der kleinen Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen.
Alle Lotterien und Ausspielungen, die nicht von der allgemeinen Erlaubnis des Ministeriums des Innern NRW erfasst sind, benötigen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Veranstaltung einzureichen. Bitte nutzen Sie hierzu den Antrag auf Erlaubnis einer Lotterie mit geringem Gefährdungspotential.
Wenn sich Ihr Vorhaben über die allgemeine Erlaubnis hinaus auf mehrere Regierungsbezirke oder ganz NRW bezieht, wenden Sie sich bitte an das Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen, Referat 55, Friedrichstraße 62-80 in 40217 Düsseldorf.
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis ist nach § 287 StGB strafbar.
Gebühren
Dienstleistung / Produkt | Gebühr |
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Genehmigung einer Lotterie | In der Regel 0,05 % des Spielkapitals, mindestens 125 Euro |