Bezirksregierung
Köln

Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung

Herzlich willkommen bei der ZFE NRW. Wir unterstützen Sie dabei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums zu erfüllen – und das für ganz Nordrhein-Westfalen.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundesregierung zum 01. März 2020 Rahmenbedingungen geschaffen, die es qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten erleichtert, nach Deutschland einzureisen. 

Wenn Sie nach Deutschland einreisen und arbeiten möchten, benötigen Sie ein Visum. Die ZFE NRW ist zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuständig. Ziel ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung. Als weitere Verfahrensart ist die ZFE NRW für Visaverfahren nach § 71 AufenthG zuständig. Hier wird bei der Deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Ausland ein Visumantrag gestellt. 

Generelle Informationen

Die ZFE NRW berät und unterstützt Arbeitgeber, die eine qualifizierte Fachkraft aus Nicht-EU-Staaten beschäftigten möchten. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet nach dem Ziel der zukünftig auszuübenden Beschäftigung. So ist z. B. eine Einreise zwecks Ausbildung oder eine Einreise mit einer im Ausland absolvierten Berufs- oder Hochschulausbildung möglich. 

Zur Aufgabe der ZFE NRW gehört neben der kostenfreien Beratung die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG, das in diese Schritte gegliedert ist:

  • Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen an Hand eingereichter Unterlagen
  • ggf. externe Bewertung der absolvierten Berufs- oder Hochschulausbildung (Die Gebühr ist zusätzlich zur Verwaltungsgebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu entrichten.)
  • schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ZFE NRW (Bis zum Abschluss der Vereinbarung ist eine kostenfreie Rücknahme des Antrags jederzeit möglich. Mit Abschluss der Vereinbarung wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 411,- € fällig.)
  • ggf. Einholen einer notwendigen Berufsausübungserlaubnis
  • ggf. Einholung der Zustimmung auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Berücksichtigung eines zeitgleichen oder zeitnahen Familiennachzugs
  • Erteilung einer sog. Vorabzustimmung zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme für die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland der einreisenden Fachkraft

Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit und Unterstützung der ZFE NRW ausschließlich auf Personen bezieht, die noch nicht nach Deutschland eingereist sind. 

Lesen Sie sich die untenstehenden Checklisten bitte sorgfältig durch und stellen Sie möglichst erst dann einen Antrag, wenn Sie alle erforderlichen Dokumente besitzen und hochladen können. Nur dann ist gewährleistet, dass Ihr Antrag ohne Zeitverlust zügig bearbeitet werden kann. Beachten Sie bitte auch etwaige Hinweise auf Verfahrenszeiten (z. B. muss der Antrag auf Aufnahme einer Berufsausbildung nach § 16a AufenthG mindestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden). 

 

Leitfaden für die Antragstellung

In diesem Leitfaden werden Sie Schritt für Schritt durch den digitalen Antragsprozess geführt. Welche Dokumente für die digitale Antragstellung benötigt werden, können Sie den Checklisten im unteren Bereich entnehmen. Den Leitfaden finden Sie im Bereich "Downloads".

Für die Antragstellung sind bei allen Rechtsgrundlagen folgende Dokumente erforderlich:

  • Farbscan des Reisepasses der Fachkraft (Scans in schwarz/weiss werden nicht akzeptiert)
  • Vollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
  • ggf. Untervollmacht für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (digital auszufüllen, händisch zu unterzeichnen)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Erklärung zu bereits beantragten oder durchgeführten Visaverfahren (digital ausgefüllt, händisch zu unterzeichnen)
  • von Arbeitgeber und Arbeitnehmer händisch unterzeichneter Arbeitsvertrag oder vom Arbeitgeber ausgestelltes konkretes Arbeitsplatzangebot (Mindestangaben: Name und Geburtsdatum der Fachkraft; Tätigkeits-/Berufsbezeichnung; Angabe, ob befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis; monatliche Brutto-Vergütung; Wochenarbeitszeit; Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr)
  • Qualifikationsnachweise (Zeugnisse, Diplome, Zusatzausbildung in ausgestellter Landessprache sowie in deutscher, beglaubigter Übersetzung
  • ggf. Sprachzertifikate (anerkannte Institute: Goethe-Institut, telc GmbH, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), TestDaF, ECL)
  • bei Familiennachzug: Farbscan des Reisepasses aller Personen, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder 

Bitte reichen Sie sämtliche Dokumente im PDF-Format ein. Im Bereich „Formulare“ sind Dokumente abrufbar, die notwendig für die Antragstellung sind. Diese sind digital auszufüllen. An Hand der Checklisten können Sie abgleichen, ob Sie alle notwendigen Unterlagen besitzen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine Fachkraft ist eine Person, die eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hat. Dies können Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Hochschulabschluss sein.

Dies ist eine Person, die unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden kann. 

Gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Gemäß § 2 Abs. 12b AufenthG liegt eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor, wenn zur ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Eine Fachkraft kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach der Einreise jede qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Ausgeschlossen sind jede Form von Helfertätigkeiten. 

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV liegt das Mindestbruttogehalt bei Personen ab vollendetem 45. Lebensjahr bei derzeit 4.152,50 €. 

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird ab Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ZFE NRW einmalig eine Gebühr i. H. v. 411,- € erhoben. Sie ist unabhängig vom Erfolg des Verfahrens zu bezahlen und wird insbesondere nicht erstattet, wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, das Arbeitsplatzangebot nicht angenommen oder das Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort abgelehnt wird. 

Zusätzlich können Gebühren im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens oder einer Zeugnisbewertung erhoben werden. 

Abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage muss die Fachkraft ein Sprachniveau vorweisen können. Der Nachweis eines Sprachniveaus auf einem bestimmten Niveau kann Voraussetzung für die Visumerteilung sein und kann daher nicht nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nachgeholt werden.

§ 2 Abs. 9 – 12 AufenthG unterscheidet das Sprachniveau:

  • Niveau A1 = einfache deutsche Sprachkenntnisse
  • Niveau A2 = hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Niveau B1 = ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Niveau B2 = gute deutsche Sprachkenntnisse
  • Niveau C1 = der Ausländer beherrscht die deutsche Sprache

Die Prüfung umfasst die Module Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen. Alle vier Module müssen bestanden sein.

Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit für Zertifikate dieser Anbieter zu:

  • Goethe-Institut e. V.
  • telc GmbH
  • Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
  • TestDaF-Institut e. V. 
  • ECL Prüfungszentrum

1 Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Familiennachzugs beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG nur minderjährige, ledige Kinder berücksichtigt werden können. 

2 Die EzB wird für die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung benötigt.

3 Das Zusatzblatt A wird zusätzlich zur EzB in den Fällen einer Qualifizierungsmaßnahme für die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung benötigt.

4 Das Zusatzblatt C wird zusätzlich zur EzB in den Fällen der Berufskraftfahrer für die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung benötigt.