Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag.
Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern leben, erhalten bei Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen einen Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro für jeden Monat je Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes geleistet. Für behinderte Kinder wird der Kinderbetreuungszuschlag ohne Altersgrenze gewährt. Alleinerziehend bedeutet, dass im Haushalt nur die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer mit dem Kind bzw. den Kindern lebt.
Nach § 10 Abs. 3 AFBG wird dieser Kinderbetreuungszuschlag bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt.
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