Bezirksregierung
Köln

Die Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist am 01.08.2016 in Kraft getreten.

Bei Fortbildungen, die frühestens am 01.08.2016 begonnen haben, muss der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. Es reicht nicht mehr, wenn die Vorqualifikation bis zum letzten Unterrichtstag erworben wird.

Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird. Ersetzt die Berufspraxis die an sich erforderliche berufliche Vorqualifikation, muss sie bereits vor Beginn der Maßnahme erworben werden.

Aufstiegsfortbildungsförderung wird bei Fortbildungen, die frühestens am 01.08.2016 begonnen haben, auch geleistet, wenn jemand bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Ein solcher Abschluss steht einer Förderung somit nicht mehr entgegen. Ein Bachelorstudium kann allerdings nicht nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Wer bereits einen höheren Hochschulabschluss (z.B. Master) erworben hat, kann weiterhin nicht mehr nach dem AFBG gefördert werden.

Für bis zum 31.07.2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen gilt § 30 Abs. 2. Der Unterhaltsbeitrag wird ab dem 01.08.2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen in den §§ 10, 12 und 17a AFBG gezahlt. Für Lehrgangszeiträume vor dem 1. August 2016 gelten die bis zum 31.07.2016 gültigen Förderbedingungen (Zuschussanteil 30,5 %). Lehrgangszeiträume ab dem 1. August 2016 werden nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert (Zuschussanteil 40 %). Soweit ein Maßnahmeabschnitt vor dem 1. August 2016 beginnt und danach endet, werden die Zuschussanteile entsprechend der Zeiträume vor und nach dem 1. August 2016 gewichtet (z.B. 6 Monate vor dem 1. August 2016 und 4 Monate danach: 6/10 x 30,5 % + 4/10 x 40 % = 34,3 %). Die Prüfungsgebühren werden mit demselben Zuschussanteil gefördert wie die Lehrgangsgebühren des betreffenden Maßnahmeabschnittes (z.B. 34,3 %, falls sie zu dem vorher genannten Maßnahmeabschnitt gehören).

Gemäß § 30 Abs. 3 gilt die ab dem 01.08.2016 geltende, günstigere Fassung der Regelungen zum Darlehensteilerlass in § 13b Abs. 1 dann, wenn der Antrag auf Darlehensteilerlass ab dem 01.08.2016 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingeht. Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage einer beglaubigten Kopie des Prüfungszeugnisses zukünftig 40 % (bei Eingang des Antrags bei der KfW bis 31.07.2016 25 %) des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die bereits bis zum 31.07.2016 abgeschlossen worden sind.