Am 31.03.2020 ist das 4. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist am 01.08.2020 in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wurde seit dem 01.08.2020 von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut. Für Fachschüler, die ein Wahlrecht zwischen AFBG-Förderung und Schüler-BAföG haben, ist die AFBG-Förderung höher. Insbesondere bei den Fachschulen für Sozialpädagogik muss wegen des hohen Praktikumsanteils aber für jedes Fachschuljahr geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine AFBG-Förderung vorliegen (in mindestens 70 % der Wochen außerhalb der Schulferien an mindestens vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden, wobei Praktika kein Unterricht im Sinne des AFBG sind).
- Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wurde von 130 Euro auf 150 Euro monatlich angehoben. Er gilt für Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das 14. Lebensjahr (bis 31.07.2020: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben.
- Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wurde von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht.
- Der Anreiz, nicht nur regelmäßig an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung von 40 auf 50 Prozent gesteigert. Auch der Existenzgründungserlass durch die KfW wird verbessert.
- Eine AFBG-Förderung, die bisher nur für Fortbildungsmaßnahmen auf den Stufen DQR 6 (z.B. Meister, Industriemeister, Fachwirt, Erzieherinnen und Erzieher, staatlich geprüfte Techniker) und 7 (z.B. Betriebswirt HWO oder IHK) gewährt worden ist, kommt ab 01.08.2020 auch für dann erst beginnende Fortbildungsmaßnahmen auf der Stufe DQR 5 (z.B. Servicetechniker) in Betracht, allerdings nur in Teilzeitform ohne Unterhaltsbeitrag. Die Mindeststundenzahl auf der Stufe DQR 5 beträgt 200 Stunden, auf den Stufen DQR 6 und 7 weiterhin 400 Stunden. Eine Förderung kann nacheinander auf allen drei Stufen einmal erfolgen, wenn das angestrebte weitere Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe angestrebt wird (also Reihenfolge DQR 5 – DQR 6 – DQR 7, nicht jedoch erst DQR 7 und dann DQR 6). Im Hinblick auf das Erreichen eines Fortbildungszieles wird auf den Prüfungsabschluss und nicht auf den letzten Unterrichtstag der Maßnahme abgestellt. Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel kann somit erst dann gefördert werden, wenn vor dem ersten Unterrichtstag die Abschlussprüfung der zuerst geförderten Fortbildungsmaßnahme absolviert worden ist (vgl. BT-Drucksache 19/15273, Seite 26).
- Weiterhin gilt wie schon ab dem 01.08.2016, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen muss.
- Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum letzten planmäßigen Unterrichtstag der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum letzten planmäßigen Unterrichtstag des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. Davon unberührt bleibt, dass der Unterhaltsbeitrag frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet wird.
Für bis zum 31.07.2020 begonnene, noch nicht abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen gilt § 30 Abs. 2 AFBG. Der Unterhaltsbeitrag wird ab dem 01.08.2020 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen in den §§ 10, 12 und 17a AFBG gezahlt, also u.a. als Vollzuschuss. Auch die BAföG-Änderungen ab dem 01.08.2020 werden berücksichtigt.
Für Lehrgangszeiträume vor dem 1. August 2020 gelten die bis zum 31.07.2020 gültigen Förderbedingungen (Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag 40 %). Lehrgangszeiträume ab dem 1. August 2020 werden nach dem dann geltenden neuen Recht gefördert (Zuschussanteil beim Maßnahmebeitrag 50 %). Soweit ein Maßnahmeabschnitt vor dem 1. August 2020 beginnt und danach endet, werden die Zuschussanteile am Maßnahmebeitrag entsprechend der Zeiträume vor und nach dem 1. August 2020 gewichtet (z.B. 6 Monate vor dem 1. August 2020 und 4 Monate danach: 6/10 x 40 % + 4/10 x 50 % = 44 %). Die Prüfungsgebühren werden mit demselben Zuschussanteil gefördert wie die Lehrgangsgebühren des betreffenden Maßnahmeabschnittes (z.B. 44 %, falls sie zu dem vorher genannten Maßnahmeabschnitt gehören).
Die Änderung der Förderung ab dem 01.08.2020 erfolgte bei bereits bewilligten Förderungen von Fortbildungen automatisch durch einen Bescheid im Juli 2020, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden musste.
Gemäß § 30 Abs. 4 AFBG gilt die ab dem 01.08.2020 geltende, günstigere Fassung der Regelungen zum Darlehensteilerlass in § 13b Abs. 1 AFBG dann, wenn der Antrag auf Darlehensteilerlass ab dem 01.08.2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingeht. Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage einer beglaubigten Kopie des Prüfungszeugnisses zukünftig 50 % (bei Eingang des Antrags bei der KfW bis 31.07.2020 40 %) des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die bereits bis zum 31.07.2020 abgeschlossen worden sind.
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