Bezirksregierung
Köln

Bei Vollzeitmaßnahmen ist grundsätzlich die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages neben der Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) möglich. Auch Unterhaltsbeitrag allein kommt in Betracht (z.B. bei Fachschulen).

Wer eine Aufstiegsfortbildung als Vollzeitmaßnahme durchführt, kann sowohl eine Förderung des Maßnahmebeitrags als auch einen Unterhaltsbeitrag beantragen. Während die Förderung des Maßnahmebeitrags unabhängig von Einkommen und Vermögen ist, kommt Unterhaltsbeitrag nur in Betracht, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt während einer Vollzeitmaßnahme zu sichern. Ein Unterhaltsbeitrag kann grundsätzlich auch dann beantragt werden, wenn keine Lehrgangs- oder Prüfungsgebühren anfallen (z.B. bei Fachschulen).

Umfang der Förderung

Beantragt werden kann sowohl ein Unterhaltsbeitrag als auch die Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Kosten des Meisterstücks/Prüfungsstücks (Maßnahmebeiträge). Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können zudem einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Formblätter und Nachweise für die Beantragung erforderlich sind und welche Antragsfristen zu beachten sind, können Sie der „Checkliste: Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag“ entnehmen. Das Formblatt W ist nur für einen Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zu verwenden, wenn keine förderfähigen Lehrgangs- oder Prüfungsgebühren anfallen.

Die Antragsformulare erhalten Sie auf der Seite www.aufstiegs-bafoeg.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Füllen Sie die Antragsformulare bitte sorgfältig und gut lesbar aus. Vergessen Sie bitte nicht, den Antrag und die Erklärungen hierzu zu unterschreiben, da ein Antrag ohne Unterschrift nicht wirksam gestellt worden ist. Beachten Sie die Hinweise und fügen Sie die erforderlichen Belege und Nachweise bei. Nur dann kann die Bewilligungsstelle Ihren Antrag zügig bearbeiten und Zahlungen rechtzeitig leisten. Alle Fragen sind zu beantworten, ggf. „auszunullen“ bzw. zu entwerten. Nichtzutreffendes bitte streichen. Sie vermeiden dadurch unnötige Rückfragen, die die Antragsentscheidung verzögern.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den Unterhaltsbeitrag werden Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers sowie Einkommen ihrer Ehegatten angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht.

Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Der Bewilligungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der erste Unterrichtstag liegt, und endet in dem Monat, in dem der letzte Unterrichtstag liegt. Das Einkommen im ersten Monat des Bewilligungszeitraums ist auch anzugeben, wenn es vor Beginn der Fortbildung erzielt worden ist. Das voraussichtliche Einkommen im letzten Monat des Bewilligungszeitraums ist auch anzugeben, wenn es nach dem Ende der Fortbildung voraussichtlich erzielt werden wird.

Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ausgegangen, also z.B. bei einem Beginn des Bewilligungszeitraums im Jahr 2020 die Einkommensverhältnisse im Jahr 2018. Wird das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners während des Bewilligungszeitraums im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr voraussichtlich deutlich geringer sein (z.B. wegen Arbeitslosigkeit), kann zusätzlich das Formblatt D eingereicht werden, so dass nur das aktuelle Einkommen angerechnet wird.

Vermögen der Teilnehmerin/des Teilnehmers wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die Freibeträge in Höhe von 45.000 Euro für die Teilnehmer zuzüglich 2.300 Euro für den Ehegatten sowie 2.300 Euro je Kind des Teilnehmers übersteigt. Auch ein geringeres Vermögen ist jedoch vollständig anzugeben und nachzuweisen.

Wurde vor der Fortbildung Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen, ist auch der Bescheid über die Aufhebung dieser Leistung zu Beginn der Fortbildung dem Antrag beizufügen bzw. kurzfristig nachzureichen.