Die Zuständigkeit für die Förderung kann sich ändern, sobald Sie ausbildungsbedingt das Land wechseln.
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit für die Förderung ändern kann, sobald Sie ausbildungsbedingt (z. B. zur Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums oder eines Semesters) das Land wechseln. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn Sie während dieses Praktikums oder des Semesters weiterhin in den Niederlanden, Belgien oder Luxemburg eingeschrieben bleiben.
Beispiel 1
- Sie führen ein dreijähriges Vollstudium in den Niederlanden durch und sind durchgängig an einer niederländischen Hochschule eingeschrieben. In Ihrem dritten Studienjahr absolvieren Sie ein Pflichtpraktikum in Spanien. Für das Auslandspraktikum ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig.
Sie finden nachfolgend eine Auflistung der Zuständigkeiten.
Ausnahme: Wird statt eines Auslandspraktikums ein Praktikum in Deutschland absolviert, bleibt die Zuständigkeit ausnahmsweise bei der Bezirksregierung Köln.
Beispiel 2
- Sie absolvieren ein dreijähriges Vollstudium in den Niederlanden und absolvieren im zweiten Studienjahr ein Semester in Deutschland. Sofern Sie während des Semesters an einer deutschen (Fach-)Hochschule eingeschrieben sind, wechselt die Zuständigkeit zum deutschen Studentenwerk. Sind Sie dort nicht eingeschrieben (Beispielsweise als Gasthörer/in), liegt die Zuständigkeit weiterhin bei der Bezirksregierung Köln.
Die Zuständigkeiten der Studentenwerke sind ebenfalls angefügt.
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