Hier erhalten Sie Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Beurlaubung
Beurlaubung ohne Dienstbezüge für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Beurlaubung aus familiären Gründen
Eine Lehrkraft hat die Möglichkeit beurlaubt zu werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut bzw. pflegt. Die Beurlaubung ist bis zu einer Dauer von 3 Jahren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Eine Lehrkraft kann eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von 6 Jahren beantragen, wenn am Arbeitsmarkt ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Diese Möglichkeit der Beurlaubung gilt nur für die Grund-, Haupt-, und Realschulen.
Altersbeurlaubung
Lehrkräfte, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, können beurlaubt werden, sofern sich die Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt und keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Beurlaubung aus familiären Gründen
Eine Lehrkraft hat die Möglichkeit ohne Dienstbezüge beurlaubt zu werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut bzw. pflegt. Die Beurlaubung ist bis zu einer Dauer von 3 Jahren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung, zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange dagegen vorliegen.
Beurlaubung aus sonstigen wichtigen Gründen
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann beantragt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Sonderurlaub
Verbeamtete Lehrkräfte erhalten Sonderurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.
Arbeitsbefreiung
Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung, gemäß dem Tarifvertrag der Länder.