Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten in Abhängigkeit des Grades der Behinderung eine Reduzierung der Pflichtstunden und können in besonderen Fällen eine zusätzliche Pflichtstundenreduzierung beantragen.
Schwerbehinderten Lehrkräften steht nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (BASS 11 – 11 Nr.1) eine entsprechend dem Grad der Behinderung und dem Umfang der Beschäftigung gestufte Reduzierung der Pflichtstunden zu (zwischen 1 und 4 Wochenstunden). Einen Überblick über die Fallgestaltungen bietet das hinterlegte Merkblatt mit einer Gesamtübersicht.
Über diese Regelermäßigung hinaus kann die Bezirksregierung auf Antrag in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden weiter ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert. Gewährt werden können aber höchstens 4 weitere Stunden.
Zur Vereinfachung der Antragstellung ist ein Antragsvordruck für die Beantragung einer zusätzlichen Pflichtstundenreduzierung hinterlegt. Zur Erläuterung der Einzelheiten sind hierzu Hinweise beigefügt. Der Antrag ist auf dem Dienstweg zu stellen.
Die Kontaktdaten der Schwerbehindertenvertretungen bei der Bezirksregierung Köln finden Sie in der bereitgestellten Übersicht. Soweit es um Grundschullehrkräfte geht, beachten Sie bitte, dass Anträge weiterhin beim jeweils zuständigen Schulamt zu stellen sind und die jeweils zuständigen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen ansprechbar sind.
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