Abschlüsse des Berufskolleg können von Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen im Wege einer Externenprüfung nachträglich erworben werden.
Abschlüsse des Berufskollegs können von Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, im Wege einer Externenprüfung nachträglich erworben werden.
Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, können gem. § 51 Abs. 2 SchulG in einer besonderen Prüfung Abschlüsse des Berufskollegs nachträglich erwerben (Externenprüfung).
Für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife führen sowie für die Bildungsgänge der Fachschule regeln die Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-Extern-BK) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg (APO-BK) die Voraussetzungen und das Verfahren. Näheres ist in den Merkblättern „Externenprüfung in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen“, „Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusses ‚Kinderpflegerin/Kinderpfleger‘ und ‚Sozialassistentin/Sozialassistent‘“ sowie „Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife“ ausgeführt. Berufskollegs im Regierungsbezirk Köln, die durch die Bezirksregierung mit der Durchführung der Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife beauftragt werden können, sind im Merkblatt „Berufskollegs mit Berufsfachschulen“ aufgeführt.
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