Bezirksregierung
Köln

Nachteilsausgleich

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in den zentralen schriftlichen Prüfungen des Abiturs entscheidet die obere Schulaufsicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung (vgl. §13 Absatz 8 APO-GOSt). Anträge zur Gewährung eines solchen Nachteilsausgleichs werden ausschließlich von Schulleiterinnen und Schulleitern gestellt.

Grundlage für die Gewährung des Nachteilsausgleiches im Abitur ist die vollständige Dokumentation eines Nachteilsausgleiches in der gymnasialen Oberstufe durch die Schulleitung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in der gymnasialen Oberstufe erfolgte Ausgleich eine die jeweilige Benachteiligung kompensierende – aber gleichwertige – Bewältigung der Leistungsanforderungen ermöglicht.

Zu Beginn der gymnasialen Oberstufe prüft die Schule, inwiefern ein gewährter Nachteilsausgleich aus der Sekundarstufe I in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden kann. Wurde in der Sekundarstufe I kein Ausgleich gewährt oder kommen Schülerinnen und Schüler neu an eine Schule, stellen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte für Ihre Kinder bei der Schulleitung einen formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich in der Einführungs- und Qualifikationsphase.

Die Antragsfrist der Schulleitung für den Nachteilsausgleich in den zentralen schriftlichen Prüfungen des Abiturs endet jährlich zum 30. November. Die Mitteilung der Entscheidung der Schulaufsicht erfolgt zum Beginn des darauf folgenden zweiten Schulhalbjahres. In Akutfällen kann ein Antrag auch später gestellt werden.

Die Antragsformulare werden den Schulleitungen zu Schuljahresbeginn per Mail zuschickt.