Gefährliche Abfälle können ebenso wie gefährliche Stoffe ein Störfallpotenzial besitzen. Das Excel-Tool der Bezirksregierung Köln hilft bei der Ermittlung der Störfallrelevanz von Entsorgungsbetrieben.
Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) muss angewendet werden, wenn in einem Betrieb gefährliche Stoffe vorhanden sind, deren Menge die im Anhang I der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen erreicht oder überschreitet.
Gefährliche Stoffe und Abfälle
In der CLP-Verordnung (1272/2008 EG) werden gefährliche Stoffe definiert.
Gefährliche Abfälle werden darin nicht behandelt, sollen jedoch nach Anhang I der Störfall-Verordnung den ähnlichsten Gefahrenkategorien der Stofflisten oder genannten Stoffe der CLP-Verordnung zugeordnet werden.
Die störfallrechtliche Einstufung von gefährlichen Abfällen erfordert genaue Kenntnisse über Herkunft, Entstehung bzw. die stoffliche Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften eines Abfalls.
Gefährliche Abfälle haben daher eventuell Einfluss darauf, ob ein Betrieb unter die 12. BImSchV fällt und somit ein störfallrelevanter Betriebsbereich vorliegt.
KAS 61
Der Leitfaden KAS-61 (2023) der Kommission für Anlagensicherheit ordnet sämtliche gefährlichen Abfälle den Gefahrenkategorien nach Anhang I der Störfall-Verordnung zu. Die Bemerkungen im KAS 61 ermöglichen im Einzelfall, Gefahrenkategorien der jeweiligen Abfälle im Betrieb auszuschließen und somit die Störfallrelevanz zu verringern.
Excel-Tool V2.2
Mithilfe des Excel-Tools der Bezirksregierung Köln lässt sich für die in Betrieben vorhandenen gefährlichen Abfälle das Störfallpotenzial berechnen. So kann durch Eingabe der (genehmigten oder tatsächlichen) Abfallmengen dargestellt werden, ob bei Abfallanlagen ein Betriebsbereich vorliegt oder inwieweit sich die Störfallrelevanz anderer Betriebe durch vorhandene Abfälle ändert.