Bezirksregierung
Köln

Anzeige und Erlaubnis abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten

Die Bezirksregierung Köln bestätigt die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erforderlichen Anzeigen für das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln nicht gefährlicher Abfälle und erteilt auf Antrag die Erlaubnis für diese Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen.

Wer gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder makelt, muss diese Tätigkeit anzeigen oder genehmigen lassen.

Das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen muss der zuständigen Behörde gemäß § 53 KrWG angezeigt werden.

Das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 54 KrWG. Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen. In diesem Fall reicht eine Anzeige in Verbindung mit dem gültigen Entsorgungsfachbetriebzertifikat aus.

Öffentlich-Rechtliche Entsorgungsträger sind von diesen Regelungen ausgenommen (§ 54 Abs. 3 KrWG). 

Die Anzeige bzw. Erlaubnis ist bei Abfalltransporten nach § 13 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) stets mitzuführen.

Die Bezirksregierung Köln ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig, wenn der Antragsteller eine Anlage im Sinne des § 2 Zuständigkeitsverordnung Umwelt NRW (ZustVU NRW) betreibt. Bei ausländischen Beförderern ist die Bezirksregierung Köln dann zuständig, wenn der erste Grenzübertritt durch den Beförderer oder Sammler im Regierungsbezirk Köln liegt. Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen unteren Abfallbehörden. 

Die gemäß AbfAEV formgebundenen Anzeigen oder Erlaubnisanträge sind entweder bei der Bezirksregierung Köln im Original oder elektronisch über das Internetportal der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS), eAEV - Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren einzureichen.