Bezirksregierung
Köln

Förderung Kreislaufwirtschaft

Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft kann ein Stoff den Status eines Nebenprodukts erhalten, um im Wirtschaftskreislauf zu verbleiben. Um Stoffe aus dem Abfallrecht zu entlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt werden. 

Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bietet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Möglichkeit, Stoffe, die potentiell als Abfall anfallen würden oder als solcher angesehen werden könnten, über die Einstufung als Nebenprodukt im Wirtschaftskreislauf zu halten (§ 4 KrWG). Für andere Stoffe, die bereits Abfall sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt werden, um sie in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen (§ 5 KrWG). Der Nebenproduktstatus sowie die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft muss nicht behördlich festgestellt werden, sondern erfolgt in Eigenverantwortung durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Entscheidung muss den Behörden jedoch im Falle einer Prüfung schlüssig und umfassend dargelegt werden können. Auch wenn die Feststellung nicht durch die Behörde erfolgen muss, empfiehlt sich daher eine Vorab Klärung mit der zuständigen Behörde. 

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Nebenproduktstatus und für die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft können nicht gleichzeitig vorliegen. Ein Stoff oder Gegenstand kann entweder als Nebenprodukt anfallen oder als Abfall, für den dann in einem späteren Schritt das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt werden kann.

Wenn Sie als Abfallerzeuger oder -besitzer planen, für einen Stoff oder Gegenstand den Nebenproduktstatus oder das Abfallende festzustellen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Nebenprodukt (§ 4 KrWG)

Nebenprodukte sind Stoffe oder Gegenstände, die bei einem Herstellungsverfahren anfallen, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist. Fallen Stoffe oder Gegenstände bei anderen Tätigkeiten als Herstellungsverfahren an, ist § 4 KrWG nicht unmittelbar anwendbar. Voraussetzung ist zudem, dass die Stoffe oder Gegenstände ohne aufwändige Vorbehandlung sicher weiterverwendet werden, dass alle produktrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und dass durch die weitere Verwendung keine schädlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt entstehen. Die Voraussetzungen eines Nebenproduktes müssen zum Zeitpunkt des Materialanfalls erfüllt sein, sonst handelt es sich um Abfall. Fallen Materialien nicht als Nebenprodukt, sondern als Abfall an, bleibt der Status des Nebenproduktes somit verwehrt - ein späterer Wechsel von Abfällen in den Status eines Nebenproduktes ist nicht möglich.

Typische Beispiele für Stoffe oder Gegenstände, die dem Nebenproduktstatus unterliegen, sind Schlacken aus der Metallherstellung oder Filterstäube aus diversen Produktionsverfahren, die oftmals im Straßenbau als Substitutionsgut verwendet werden, aber auch Gülle als tierisches Nebenprodukt zum Einsatz in der Biogasproduktion.

Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG)

Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Das Ende der Abfalleigenschaft kann für einen Stoff oder Gegenstand erst festgestellt werden, nachdem dieser ein Recyclingverfahren durchlaufen hat. Zudem muss er anschließend über eine Zweckbestimmung verfügen, alle produktrechtlichen Vorschriften erfüllen und einem Markt mit Nachfrage unterliegen. Seine Verwendung darf nicht zu schädlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt führen. Wurde das Ende der Abfalleigenschaft für einen Stoff oder einen Gegenstand festgestellt, unterliegt dieser nicht länger dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. 

Typische Beispiele für Stoffe oder Gegenstände, für die das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt wird sind Altreifen, Altkleider oder auch Altholz. 

Darüber hinaus hat die EU spezifische Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Kupferschrott, Bruchglas und von organischen Materialien wie Kompost oder Gärrückständen erlassen. Diese speziellen Verordnungen haben Vorrang vor § 5 des KrWG.