Bezirksregierung
Köln

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Die Bezirksregierung Köln prüft und genehmigt die Änträge für den Export (aus dem Regierungsbezirk Köln) und den Import (in den Regierungsbezirk Köln) von Abfällen.

Neben der nationalen Abfallentsorgung können Abfälle zur Verwertung (R-Verfahren) grundsätzlich auch ins Ausland verbracht werden, dabei ist auf Beschränkungen hinsichtlich der Abfallart und des Ziellandes zu achten. Abfälle zur Beseitigung (D-Verfahren) sollten nach dem Autarkieprinzip auf Bundesgebiet beseitigt werden. Finden sich keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung im Inland, oder bietet sich die Nutzung grenznaher Anlagen an, so können Abfälle auch zur Beseitigung grenzüberschreitend verbracht werden.

Mit dem Basler Übereinkommen wurden weltweitgeltende Regelungen über die Kontrolle und Zulässigkeit über die grenzüberschreitende Verbringung von (gefährlichen) Abfällen getroffen. Die Aus- und Einfuhr von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen bedarf der Zustimmung aller an der Verbringung beteiligter Staaten.

Innerhalb der EU wird die Abfallverbringung durch die EU Verordnung (EU) 2024/1157 (VVA) geregelt. Diese trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bis auf wenige Ausnahmen gilt die neue Verordnung jedoch erst ab dem 21. Mai 2026.

Auf Bundesebene wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) ergänzend geregelt.

Um gefährliche (gelistet in der „gelbe Liste“ der VVA) sowie „nicht gelistete“ Abfälle grenzüberschreitend verbringen zu dürfen ist ein schriftlicher Genehmigungsantrag, die sogenannte Notifizierung, bei der zuständigen Versandbehörde einzureichen. Ebenso unterliegen sämtliche Abfälle zur Beseitigung dem Notifizierungsverfahren. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens wird die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Verbringung und Entsorgung durch alle an der Verbringung beteiligten Behörde überprüft.

Sollen Abfälle der „grünen Liste“ innerhalb der EU zur Verwertung verbracht werden, so ist keine Notifizierung notwendig. In diesem Fall gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Art 18 VVA. Hiernach ist das Dokument nach Anhang VII der VVA vollständig auszufüllen sowie bei der Verbringung durch den Beförderer mitzuführen. Weiterhin ist ein Vertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VVA zwischen der veranlassenden Person der Verbringung und dem Empfänger der Abfälle zu schließen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen über den Vollzug dieser Vorschriften finden sich im Kontrollplan des Landes NRW zur Grenzüberschreitenden Abfallverbringung und der Vollzugshilfe Abfallverbringung LAGA M25.

Die Bezirksregierung Köln prüft und genehmigt Notifizierungen bezüglich grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen die im Regierungsbezirk Köln erzeugt oder entsorgt werden. Zusätzlich ist die Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), dem Zoll sowie weiteren internationalen Kontrollbehörde im In- und Ausland eine wichtige Tätigkeit der Bezirksregierungen in NRW.