Bezirksregierung
Köln

Nachweispflichtige Abfälle - Entsorgungsnachweise

Übersicht über den Ablauf und Nachweis der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. 

Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben gem. § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  der zuständigen Behörde  sowie untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Gemäß § 3 Absatz 5 KrWG sind gefährliche Abfälle, Abfälle welche mittels Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Maßgebend für die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), welches in Deutschland über die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) umgesetzt wurde. Die rechtlichen Bestimmungen der Nachweisführung sind in der Nachweisverordnung (NachwV) konkretisiert. 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei nicht gefährlichen Abfällen, welche persistente organische Schadstoffe (POPs) ⁠enthalten, das Nachweisverfahren anzuwenden ist (siehe ⁠EU POP-Verordnung). 

Der Nachweis über die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt in der Praxis im elektronischen Verfahren mittels Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis (beim Sammler: Abfallmenge >2 - <20 t pro Jahr, Erzeuger und Abfallschlüssel). Hierbei wird im Rahmen der Verbleibskontrolle der entsprechende Nachweis von der zuständigen Behörde geprüft und freigegeben.

Nachdem die am Nachweis beteiligten Personen die Bestätigung des Nachweises im Grundverfahren erhalten haben, kann die Entsorgung durchgeführt werden. Die einzelnen Abfalltransporte werden in Form von Begleitscheinen, die dem Nachweis zugeordnet werden, dokumentiert. Dieser Schritt erfolgt für Nachweise und Begleitscheine elektronisch. Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist die Führung von zusätzlichen Übernahmescheinen gem. § 12 NachwV zu beachten. Für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe entfällt die Pflicht zur Einholung einer behördlichen Bestätigung bei der Nutzung von Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweisen. 

Hilfreiche Hinweise zur elektronischen Nachweisführung NachwV wurden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet und als Mitteilung M 27 „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ veröffentlicht. Die Länder sind gemäß § 20 NachwV verpflichtet, den Datenaustausch im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) sicherzustellen. Sie gewährleisten diesen durch den Betrieb einer Virtuellen Poststelle (VPS). Diese virtuelle Poststelle ermöglicht es den Abfallerzeugern und den an der Entsorgung von Abfällen beteiligten Betrieben, Nachweisdokumente jederzeit untereinander und mit den zuständigen Behörden auf elektronischem Wege auszutauschen. Die Virtuelle Poststelle kann nur mit Hilfe geeigneter Software zum Datenaustausch genutzt werden, zum Beispiel mit dem Länder-eANV (LeANV) oder auch kommerziell angebotener Software.

Private Haushalte sind von der Nachweisführung ausgenommen.