Bezirksregierung
Köln

Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen in Industrieanlagen

Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Landeswassergesetzes die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen, die im Zusammenhang mit großen Industrieanlagen betrieben werden.

Innerhalb von Industrieanlagen kann zur Sicherstellung der Ableitbedingungen der anfallenden Abwasserströme die Notwendigkeit einer innerbetrieblichen Vorbehandlung erforderlich sein. So wird beispielsweise für Anlagen, die dem Anhang 22 der Abwasserverordnung (AbwV („Chemische Industrie“)) unterliegen, eine Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, gefordert. 

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung dieser Anlagen bedarf der Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG). 

Diese Pflicht zur Genehmigung entfällt, wenn für die Abwasserbehandlungsanlage: 

  • eine CE-Zulassung oder Bauartzulassung vorliegt oder
  • diese in der Anlage 1 zu § 1 der Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht (FreistVO) aufgeführt ist. 

Die Zuständigkeit für die industriellen Anlagen ergibt sich aus der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU). Für Anlagen die dort aufgeführt sind ist die Bezirksregierung zuständig. Das vorher genannte wasserrechtliche Genehmigungsverfahren obliegt nach § 2 Abs. 1 der ZustVU bei diesen Anlagen ebenfalls bei der Bezirksregierung. 

Erfolgt die Ableitung der vorbehandelten Abwasserströme direkt in ein Gewässer, so ist nach Nr. 13.1 zur Anlage I Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) je nach organischer bzw. anorganischer Belastung des Abwassers eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung erforderlich. In Abhängig der Abwasserbeschaffenheit kann sogar die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig sein. 

Es ist zu beachten, dass unter folgenden Punkten anstelle eines Verfahrens nach § 57 Abs. 2 LWG, ein Verfahren nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen ist. Dies ist gegeben: 

  • wenn für die Anlage bzw. das Vorhaben eine UVP erforderlich ist oder
  • sofern die Abwasseranlage nicht als Nebeneinrichtung der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanlage errichtet bzw. eingestuft wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Abwasserströme mehrerer Industrieanlagen (zentrale Kläranlage) vorbehandelt werden. 

Das Genehmigungsverfahren nach dem WHG/LWG

Die Verfahren nach § 57 Abs. 2 LWG und § 60 WHG unterscheiden sich in ihrem Ablauf und in der Konzentrationswirkung. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der Bezirksregierung Köln Kontakt aufzunehmen, um Fragen zu erörtern und eine Beratung zum Inhalt des Antrages und der Durchführung zu erhalten. Bitte nutzen Sie hierfür die nebenstehende Telefonnummer oder das Kontaktformular.

Im Verfahren ist es erforderlich andere Fachbereiche im Haus bzw. externe Stellen, wie Wasserverbände, bzw. Behörden zu beteiligen. Die Beteiligung richtet sich hierbei an Art und Umfang der zu errichtenden bzw. zu ändernden Abwasseranlage. Im Verfahren wird geprüft, ob die Anlage dem Stand der Technik (BVT, DIN-Normen, DWA-Regelwerke u.a.) entspricht. Die Ableitbedingungen der Abwasserströme müssen sicher eingehalten werden können. 

In dem Verfahren nach § 57 Abs. 2 LWG ist keine Konzentrationswirkung enthalten. Daher müssen weitergehende erforderliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse separat beantragt und eingeholt werden. Dies betrifft insbesondere: 

  • Baugenehmigung nach § 63 Bauordnung NRW (BauO NRW),
  • die Genehmigung auf Indirekteinleitung nach § 58 bzw. 59 WHG, 
  • die Erlaubnis auf Direkteinleitung nach § 57 WHG
  • die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG
  • Erlaubnis nach § 8 WHG für die Einleitung von Niederschlagswasser u.a. 

Die Pflicht der Prüfung der notwendendigenen Genehmigungen und Erlaubnisse obliegt dem Antragssteller. 

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 28.1.2.28 a)1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW. Maßstab für die Gebührenhöhe sind in der Regel die Baukosten der Anlage. 

Die Verwaltungsgebühren werden bei einem vorhandenen DIN 14001- oder EMAS-Zertifikat um 30 Prozent ermäßigt.