Bezirksregierung
Köln

Förderung von externen Expertisen im Rahmen des Findungsprozesses für einen zweiten Nationalpark in NRW

Gemeinden, Gemeindeverbände und eingetragene Vereine aus NRW, die sich am Findungsprozess für einen zweiten Nationalpark in NRW beteiligen möchten, können bei der Bezirksregierung in deren Bezirk die potentiellen Großschutzgebiete liegen, einen Antrag auf eine 100-Prozent-Förderung für die Einholung externer Expertisen zu individuellen Formaten der Meinungsbildung in den Regionen stellen.

Wer kann gefördert werden?

Gemeinden, Gemeindeverbände sowie eingetragene Vereine in NRW.

Was kann gefördert werden?

Externe Expertisen für Formate der Meinungsbildung in den Regionen, die der Unterstützung des Naturparkdialogs dienen.

Dies können insbesondere sein:

  • Referentenhonorare für Fachvorträge bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Beauftragung von Gutachten
  • Hinzuziehung externen Sachverstandes z.B. durch Einholung von fachliche Expertisen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen die Bagatellgrenzen von Nrn. 1.1.VV bzw. VVG zu § 44 LHO in Höhe von 2.000,00 Euro (Vereine) bzw. 12.500,00 Euro (Gemeinden, Gemeindeverbände) übersteigen.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Leistung, für die die Förderung beantragt wird, nicht durch die Landesverwaltung, PD und Zebralog im Rahmen des Findungsprozesses erbracht wird. Hierzu ist über das "Kontaktformular Nationalpark NRW" eine Anfrage bei den Agenturen zu stellen, ob die jeweilige Leistung durch das Land angeboten werden kann. Die entsprechende Rückmeldung ist dem Förderantrag beizufügen.

Es sind nur Ausgaben förderfähig, die durch Rechnung belegt werden.

Wie kann gefördert werden?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss zur Vollfinanzierung gewährt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Den Antrag könnnen Sie bei der Bezirksregierung stellen, in deren Bezirk die Gebiete liegen, die Sie für einen zweiten Nationalpark für geeignet halten.

Für das Zuwendungsverfahren gelten im Übrigen die VV bzw. VVG zu § 44 LHO.